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Artikel 1 Grundsätze für die Rücknahme von Präferenzen (1) Die in Artikel 44 dieses Beschlusses vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Ursprungserzeugnisse eines ÜLG vorübergehend ausgesetzt werden im Falle von a) Betrug, b) Unregelmäßigkeiten oder systematischer Nichtbeachtung oder Nichtgewährleistung der Einhaltung der Regeln über den Ursprung der Erzeugnisse und der damit verbundenen Verfahren oder c) Unterlassung der in Absatz 2 des vorliegenden Artikels und Anhang II Titel V vorgesehenen Verwaltungszusammenarbeit für die Umsetzung und Überwachung der Regelungen nach den Artikeln 44 bis 50 dieses Beschlusses. (2) Die in Absatz 1 genannte Verwaltungszusammenarbeit erfordert unter anderem, dass ein ÜLG a) der Kommission die für die Anwendung der Ursprungsregeln und die Überwachung ihrer Einhaltung erforderlichen Informationen übermittelt und jeweils auf den neuesten Stand bringt; b) die Union unterstützt, indem es auf Antrag der Zollbehörden eines Mitgliedstaats eine nachträgliche Prüfung des Warenursprungs durchführt und seine Ergebnisse fristgerecht mitteilt; c) angemessene Untersuchungen durchführt oder veranlasst, um Verstöße gegen die Ursprungsregeln zu ermitteln und zu verhindern; d) die Union unterstützt, indem es der Kommission gestattet, in Abstimmung und enger Zusammenarbeit mit den zuständigen Behörden der Mitgliedstaaten auf seinem Hoheitsgebiet Ermittlungen im Namen der Union durchzuführen, um zu prüfen, ob die für die Gewährung der Regelungen nach Artikel 44 dieses Beschlusses maßgeblichen Unterlagen und Angaben echt bzw. richtig sind; e) die in Anhang II Artikel 7 bis 10 definierten Ursprungsregeln bezüglich der Kumulierung einhält bzw. deren Einhaltung gewährleistet; f) die Union bei der Überprüfung von Geschäftsgebaren unterstützt, bei denen Ursprungsbetrug vermutet wird; Betrug kann dann vermutet werden, wenn die Wareneinfuhren im Rahmen der Präferenzregelungen dieses Beschlusses den üblichen Umfang der Ausfuhren des ÜLG bei Weitem übersteigen. Artikel 2 Rücknahme der Präferenzbehandlung (1) Die Kommission kann die Präferenzbehandlung im Rahmen dieses Beschlusses vorübergehend für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land zurücknehmen, wenn ihrer Ansicht nach genügend Beweise dafür vorliegen, dass die vorübergehende Rücknahme aus den in Artikel 1 Absätze 1 und 2 genannten Gründen gerechtfertigt ist, vorausgesetzt, sie hat zunächst a) den in Artikel 90 dieses Beschlusses genannten Ausschuss im Einklang mit dem in Absatz 4 beschriebenen Verfahren konsultiert, b) die Mitgliedstaaten ersucht, die erforderlichen Vorsichtsmaßnahmen zu treffen, um die finanziellen Interessen der Union zu schützen und/oder sicherzustellen, dass das begünstigte Land seine Verpflichtungen erfüllt, und c) im Amtsblatt der Europäischen Union eine Bekanntmachung veröffentlicht, dass hinsichtlich der ordnungsgemäßen Anwendung der Präferenzregelung durch das begünstigte Land und/oder hinsichtlich der Erfüllung seiner Verpflichtungen begründete Zweifel bestehen, die das Recht dieses ÜLG, weiterhin in den Genuss der aufgrund dieses Beschlusses gewährten Vorteile zu kommen, infrage stellen können. Die Kommission unterrichtet das betreffende ÜLG über einen Beschluss nach diesem Absatz, bevor dieser wirksam wird. Die Kommission unterrichtet auch den in Artikel 88 dieses Beschlusses genannten Ausschuss darüber. (2) Der Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme beträgt höchstens sechs Monate. Nach Ablauf dieses Zeitraums entscheidet die Kommission, entweder die vorübergehende Rücknahme im Anschluss an die Unterrichtung des in Artikel 88 dieses Beschlusses genannten Ausschusses aufzuheben, oder den Zeitraum der vorübergehenden Rücknahme nach dem in Absatz 1 genannten Verfahren zu verlängern. (3) Die Mitgliedstaaten übermitteln der Kommission alle einschlägigen Informationen, die eine Rücknahme der Präferenzen oder ihre Verlängerung oder Aussetzung rechtfertigen können.
Besteht nach Auffassung der Kommission hinreichender Anlass zu der Vermutung, dass die ordnungsgemäße Durchführung dieses Beschlusses in Frage steht, so nimmt…
Die in dieser Verordnung vorgesehenen Präferenzregelungen können für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land bei betrügerischen…
Vertritt die Kommission die Auffassung, dass aufgrund der Feststellungen eine vorübergehende Rücknahme aus den in Absatz 1 des vorliegenden Artikels genannten…
Die Kommission kann auf eigene Initiative oder auf Antrag eines begünstigten Lands oder Gebiets diesem Land oder Gebiet für bestimmte Waren eine befristete…
Die Kommission kann die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land aussetzen, wenn…
Die Präferenzregelungen im Rahmen dieser Verordnung können in folgenden Fällen für alle oder bestimmte Waren mit Ursprung in einem begünstigten Land…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.