Erwägungsgrund 2 32021D1764
Nach dem Austritt des Vereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland (im Folgenden „Vereinigtes Königreich“) aus der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft gemäß Artikel 50 des Vertrags über die Europäische Union (EUV) gilt diese Assoziation für die in Anhang II des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten ÜLG, mit Ausnahme der 12 in jenem Anhang aufgeführten ÜLG des Vereinigten Königreichs.