Art. 90 32021D1764
Die Kommission wird von einem Ausschuss ( ÜLG-Ausschuss ) unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Für die Zwecke von Artikel 10 Absatz 6 und Artikel 16 Absatz 8 des Anhangs II wird die Kommission von dem Ausschuss für den Zollkodex, der nach Artikel 285 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des RatesVerordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 9. Oktober 2013 zur Festlegung des Zollkodex der Union (ABl. L 269 vom 10.10.2013, S. 1 ). eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Für die Zwecke von Anhang III Artikel 2 und Anhang IV Artikel 5 und 6 wird die Kommission von dem Ausschuss, der nach Artikel 4 Absatz 1 der Verordnung (EG) Nr. 260/2009 des RatesVerordnung (EG) Nr. 260/2009 des Rates vom 26. Februar 2009 über die gemeinsame Einfuhrregelung (ABl. L 84 vom 31.3.2009, S. 1 ). eingesetzt wurde, unterstützt. Dieser Ausschuss ist ein Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 4 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011.
Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 8 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011 in Verbindung mit deren Artikel 4.
Wird die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren eingeholt, so wird das Verfahren ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz des Ausschusses dies innerhalb der Frist zur Abgabe der Stellungnahme beschließt oder eine einfache Mehrheit der Ausschussmitglieder dies verlangt.