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TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen Für die Zwecke dieses Anhangs gelten folgende Begriffsbestimmungen: a) „WPA-Länder“ sind Regionen oder Staaten, die zur Gruppe der Staaten Afrikas, des karibischen Raums und des Pazifischen Ozeans (AKP-Staaten) gehören und ein Wirtschaftspartnerschaftsabkommen (WPA) oder ein zu einem WPA führendes Abkommen geschlossen haben, wenn ein derartiges WPA vorläufig angewendet wird oder in Kraft tritt, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt. b) „Herstellen“ ist jede Be- oder Verarbeitung einschließlich Zusammenbau. c) „Vormaterial“ sind alle Zutaten, Rohstoffe, Komponenten oder Teile usw., die beim Herstellen des Erzeugnisses verwendet werden; d) „Erzeugnis“ ist eine hergestellte Ware, auch wenn sie zur späteren Verwendung in einem anderen Herstellungsvorgang bestimmt ist; e) „Waren“ sind sowohl Vormaterialien als auch Erzeugnisse; f) „vertretbare Vormaterialien“ sind Vormaterialien der gleichen Art und der gleichen Handelsqualität, mit den gleichen technischen und physischen Merkmalen, die nicht voneinander unterschieden werden können, nachdem sie im Endprodukt verarbeitet wurden. g) „Zollwert“ ist der Wert, der gemäß dem Übereinkommen zur Durchführung des Artikels VII des Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens von 1994 (WTO-Übereinkommen über den Zollwert) festgelegt wird; h) „Wert der Vormaterialien“ in der Liste in Anlage II ist der Zollwert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft zum Zeitpunkt der Einfuhr oder, wenn dieser nicht bekannt ist und nicht festgestellt werden kann, der erste feststellbare Preis, der in dem ÜLG für die Vormaterialien gezahlt wird. Muss der Wert der verwendeten Vormaterialien mit Ursprungseigenschaft bestimmt werden, so gilt dieser Buchstabe entsprechend. i) „Ab-Werk-Preis“ ist der Preis des Erzeugnisses ab Werk, der dem Hersteller gezahlt wird, in dessen Unternehmen die letzte Be- oder Verarbeitung durchgeführt worden ist, sofern dieser Preis den Wert aller verwendeten Vormaterialien und alle anderen Kosten für seine Herstellung umfasst, abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Umfasst der tatsächlich entrichtete Preis nicht alle Kosten für die tatsächlich in dem ÜLG angefallenen Kosten für die Herstellung des Erzeugnisses, so bedeutet der Begriff „Ab-Werk-Preis“ die Summe aller dort tatsächlich angefallenen Kosten abzüglich aller inländischen Abgaben, die erstattet werden oder erstattet werden können, wenn das hergestellte Erzeugnis ausgeführt wird. Wurde die letzte Be- oder Verarbeitung als Unterauftrag an einen Hersteller vergeben, so kann sich im Sinne dieser Begriffsbestimmung der Begriff „Hersteller“ im Unterabsatz 1 dieses Buchstabens auf das Unternehmen beziehen, das den Subunternehmer beauftragt hat. j) „Höchstanteil der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft“ ist der zulässige Höchstanteil von Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, der nicht überschritten werden darf, damit eine Herstellung als für die Erlangung der Ursprungseigenschaft ausreichende Be- oder Verarbeitung gilt. Er kann als Prozentsatz des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses oder als Prozentsatz des Nettogewichts dieser verwendeten Vormaterialien aus einer bezeichneten Gruppe von Kapiteln, einem bezeichneten Kapitel, einer bezeichneten Position oder einer bezeichneten Unterposition ausgedrückt werden; k) „Nettogewicht“ ist das Eigengewicht der Ware ohne alle Behältnisse oder Verpackungen. l) „Kapitel“, „Positionen“ und „Unterpositionen“ sind die Kapitel, Positionen und Unterpositionen (vier- oder sechsstellige Codes) der Nomenklatur des Harmonisierten Systems zur Bezeichnung und Kodierung der Waren (Harmonisiertes System), mit den Änderungen gemäß der Empfehlung des Rates für die Zusammenarbeit auf dem Gebiet des Zollwesens vom 26. Juni 2004. m) „Einreihen“ ist die Einreihung von Erzeugnissen oder Vormaterialien in eine bestimmte Position oder Unterposition. n) „Sendung“ sind Erzeugnisse, die entweder i) gleichzeitig von einem Ausführer an einen Empfänger oder ii) mit einem einzigen Frachtpapier oder bei Fehlen eines solchen Papiers mit einer einzigen Rechnung vom Ausführer an den Empfänger versandt werden. · o) „Ausführer“ ist eine Person, die die Waren in die Union oder in ein ÜLG ausführt und den Ursprung der Waren nachweisen kann, unabhängig davon, ob sie Hersteller ist oder die Ausfuhrformalitäten selbst durchführt. p) „Registrierter Ausführer“ ist ein Ausführer, der bei den Behörden des betroffenen ÜLG registriert ist, um für die Ausfuhr im Rahmen dieses Beschlusses Ursprungserklärungen auszufertigen. q) „Ursprungserklärung“ ist eine vom Ausführer ausgefertigte Erklärung, dass die betreffenden Erzeugnisse den Ursprungsregeln dieses Anhangs entsprechen, damit entweder die Person, die die Waren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union anmeldet, die präferenzielle Behandlung beantragen kann, oder damit der Wirtschaftsbeteiligte in einem ÜLG, der im Rahmen von Kumulierungsvorschriften Vormaterialien zur weiteren Be- oder Verarbeitung einführt, die Ursprungseigenschaft dieser Waren nachweisen kann. r) „APS-begünstigtes Land“ ist ein durch das APS begünstigtes Land oder Gebiet im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates . s) „REX-System“ ist das mit Artikel 80 Absatz 1 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 eingerichtete System für die Registrierung der Ausführer, die befugt sind, den Ursprung von Erzeugnissen zu bescheinigen. TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ Artikel 2 Allgemeine Voraussetzungen (1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als Erzeugnisse mit Ursprung in einem ÜLG: a) Erzeugnisse, die im Sinne des Artikels 3 dieses Anhangs vollständig in einem ÜLG gewonnen oder hergestellt wurden, b) Erzeugnisse, die in einem ÜLG unter Verwendung von Vormaterialien hergestellt worden sind, die dort nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, sofern diese Vormaterialien im Sinne des Artikels 4 dieses Anhangs in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind. (2) Ursprungserzeugnisse, die aus Vormaterialien bestehen, welche in zwei oder mehr ÜLG vollständig gewonnen oder hergestellt oder in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet worden sind, gelten als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem die letzte Be- oder Verarbeitung vorgenommen wurde. Artikel 3 Vollständig gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse (1) Die folgenden Erzeugnisse gelten als vollständig in einem ÜLG gewonnene oder hergestellte Erzeugnisse: a) dort aus dem Boden oder dem Meeresgrund gewonnene mineralische Erzeugnisse, b) dort geerntete Früchte und pflanzliche Erzeugnisse, c) dort geborene oder ausgeschlüpfte und dort aufgezogene lebende Tiere, d) Erzeugnisse von dort gehaltenen lebenden Tieren, e) Erzeugnisse von geschlachteten Tieren, die dort geboren und gehalten wurden, f) dort erzielte Jagdbeute und Fischfänge, g) Erzeugnisse der Aquakultur, wenn die Fische, Krebstiere und Weichtiere dort geboren und gehalten wurden, h) Erzeugnisse der Seefischerei und andere Erzeugnisse, die von eigenen Schiffen außerhalb von Küstenmeeren aus dem Meer gewonnen wurden, i) Erzeugnisse, die an Bord eigener Fabrikschiffe ausschließlich aus den unter Buchstabe h genannten Erzeugnissen hergestellt werden, j) dort gesammelte Altwaren, die nur zur Gewinnung von Rohstoffen verwendet werden können, k) bei einer dort ausgeübten Produktionstätigkeit anfallende Abfälle, l) aus dem Meeresboden oder Meeresuntergrund außerhalb von Küstenmeeren gewonnene Erzeugnisse, sofern das ÜLG zum Zwecke der Nutzbarmachung Ausschließlichkeitsrechte über diesen Teil des Meeresbodens oder Meeresuntergrunds ausübt, m) dort ausschließlich aus Erzeugnissen nach den Buchstaben a bis l hergestellte Waren. (2) Die Begriffe „Schiffe eines begünstigten Landes“ und „Fabrikschiffe eines begünstigten Landes“ in Absatz 1 Buchstaben h und i sind nur anwendbar auf Schiffe und Fabrikschiffe, die alle folgenden Bedingungen erfüllen: a) die in einem ÜLG oder in einem Mitgliedstaat ins Schiffsregister eingetragen sind, die b) die Flagge eines ÜLG oder eines Mitgliedstaats führen, c) die eine der folgenden Bedingungen erfüllen: i) sie sind mindestens zur Hälfte Eigentum von Staatsangehörigen eines ÜLG oder von Mitgliedstaaten oder ii) sie sind Eigentum von Gesellschaften, die — ihren Hauptsitz oder ihre Hauptniederlassung in dem ÜLG oder einem Mitgliedstaat haben und — mindestens zur Hälfte Eigentum eines ÜLG, einer öffentlichen Einrichtung dieses ÜLG, von Staatsangehörigen dieses ÜLG oder von Mitgliedstaaten sind. · · (3) Alle Bedingungen nach Absatz 2 können in Mitgliedstaaten oder in verschiedenen ÜLG erfüllt werden. In diesem Fall gelten die Erzeugnisse als Ursprungserzeugnisse des ÜLG, in dem das Schiff oder Fabrikschiff nach Absatz 2 Buchstabe a im Schiffsregister eingetragen ist. Artikel 4 In ausreichendem Maße be- oder verarbeitete Erzeugnisse (1) Unbeschadet der Artikel 5 und 6 dieses Anhangs gelten Erzeugnisse, die in dem betreffenden ÜLG im Sinne von Artikel 3 dieses Anhangs nicht vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind, als Ursprungserzeugnisse dieses Gebietes, wenn die Bedingungen der Liste in Anlage I für die betreffenden Waren erfüllt sind. (2) Wird ein Erzeugnis, das die Ursprungseigenschaft in einem ÜLG nach Absatz 1 erworben hat, in diesem ÜLG weiter verarbeitet und bei der Herstellung eines anderen Erzeugnisses als Vormaterial verwendet, so werden bei seiner Herstellung gegebenenfalls verwendete Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht berücksichtigt. (3) Bei jedem Erzeugnis wird geprüft, ob die Anforderungen von Absatz 1 erfüllt sind. Setzt jedoch die entsprechende Regelung die Einhaltung eines Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft voraus, so kann der Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nach Absatz 4 ausgehend von Durchschnittswerten berechnet werden, um Kosten- und Wechselkursschwankungen zu berücksichtigen. (4) Wenn Absatz 3 Unterabsatz 2 zur Anwendung kommt, werden ein Durchschnitts-Ab-Werk-Preis des Erzeugnisses und ein Durchschnittswert der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft jeweils ausgehend von der Summe der Ab-Werk-Preise für sämtliche Verkäufe des Erzeugnisses im vorangegangenen Steuerjahr bzw. der Summe des Wertes aller bei der Herstellung des Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft im vorangegangenen Steuerjahr errechnet, wobei entsprechend der Festlegung durch das Ausfuhrland ausgegangen wird, bzw. — wenn keine Zahlen für das gesamte Rechnungsjahr vorliegen — von einem kürzeren Zeitraum, der jedoch mindestens drei Monate betragen sollte. (5) Ausführer, die sich für die Berechnung von Durchschnittswerten entschieden haben, wenden diese Methode in dem Jahr, das auf das Bezugsjahr bzw. gegebenenfalls auf den kürzeren Bezugszeitraum folgt, durchgehend an. Sie können die Anwendung dieser Methode beenden, wenn in einem bestimmten Rechnungsjahr oder einem kürzeren Zeitraum von mindestens drei Monaten die Kosten- oder Wechselkursschwankungen, die die Anwendung der Methode gerechtfertigt haben, nicht mehr festgestellt werden. (6) Zum Zwecke der Einhaltung des Höchstgehalts an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gelten die in Absatz 4 genannten Durchschnittswerte als Ab-Werk-Preis bzw. als Wert der Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Artikel 5 Nicht ausreichende Be- oder Verarbeitungen (1) Unbeschadet des Absatzes 3 gelten folgende Be- oder Verarbeitungen ungeachtet dessen, ob die Anforderungen des Artikels 4 erfüllt sind, als nicht ausreichend, um die Ursprungseigenschaft zu verleihen: a) Behandlungen, die dazu bestimmt sind, die Erzeugnisse während des Transports oder der Lagerung in gutem Zustand zu erhalten, b) Teilen oder Zusammenstellen von Packstücken, c) Waschen, Reinigen, Entfernen von Staub, Oxid, Öl, Farbe oder anderen Beschichtungen, d) Bügeln von Textilien und Textilwaren, e) einfaches Anstreichen oder Polieren, f) Schälen und teilweises oder vollständiges Mahlen von Reis, Polieren und Glasieren von Getreide und Reis, g) Färben oder Aromatisieren von Zucker oder Formen von Würfelzucker; teilweises oder vollständiges Mahlen von Kristallzucker, h) Enthülsen, Entsteinen oder Schälen von Früchten, Nüssen und Gemüse, i) Schärfen, einfaches Schleifen oder einfaches Zerteilen, j) Sieben, Aussondern, Einordnen, Sortieren; (einschließlich des Zusammenstellens von Sortimenten), k) einfaches Abfüllen in Flaschen, Dosen, Fläschchen, Säcke, Etuis, Schachteln, Befestigen auf Karten oder Brettchen sowie alle anderen einfachen Verpackungsvorgänge, l) Anbringen oder Aufdrucken von Marken, Etiketten, Logos oder Anderem wie Unterscheidungszeichen auf den Waren selbst oder auf ihren Umschließungen, m) einfaches Mischen von Erzeugnissen, auch verschiedener Arten, Mischen von Zucker mit anderen Vormaterialien, n) einfaches Hinzufügen von Wasser oder Verdünnen, Trocknen oder Denaturierung von Erzeugnissen, o) einfaches Zusammenfügen von Teilen eines Erzeugnisses zu einem vollständigen Erzeugnis oder Zerlegen von Erzeugnissen in Einzelteile, p) Zusammentreffen von zwei oder mehr der unter den Buchstaben a bis o genannten Be- oder Verarbeitungen, q) Schlachten von Tieren. (2) Im Sinne von Absatz 1 gelten Be- oder Verarbeitungen als einfach, wenn dafür weder besondere Fertigkeiten noch speziell hergestellte oder dafür installierte Maschinen, Geräte oder Werkzeuge erforderlich sind. (3) Bei der Beurteilung, ob die an einem Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen als nicht ausreichend im Sinne des Absatzes 1 gelten, sind alle in einem ÜLG an einem bestimmten Erzeugnis vorgenommenen Be- oder Verarbeitungen zu berücksichtigen. Artikel 6 Toleranzen (1) Abweichend von Artikel 4 dieses Anhangs und vorbehaltlich der Absätze 2 und 3 des vorliegenden Artikels können Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft, die aufgrund der Auflagen gemäß der Liste in Anlage I bei der Herstellung eines bestimmten Erzeugnisses nicht verwendet werden dürfen, trotzdem verwendet werden, sofern ihr festgestelltes Nettogewicht bzw. ihr festgestellter Gesamtwert a) 15 % des Gewichts des Erzeugnisses bei Erzeugnissen der Kapitel 2 und 4 bis 24, ausgenommen verarbeitete Fischereierzeugnisse des Kapitels 16, nicht überschreitet; b) 15 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses bei anderen Erzeugnissen, ausgenommen Erzeugnisse der Kapitel 50 bis 63, für die die Toleranzen in den Bemerkungen 6 und 7 in Anlage I gelten, nicht überschreitet. (2) Nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist es nicht zulässig, die Höchstanteile an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft gemäß den in der Liste der Anlage I niedergelegten Regelungen zu überschreiten. (3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten nicht für Erzeugnisse, die in einem ÜLG im Sinne von Artikel 3 dieses Anhangs vollständig gewonnen oder hergestellt worden sind. Unbeschadet des Artikels 5 und des Artikels 11 Absatz 2 dieses Anhangs gilt die Toleranz der Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels jedoch für die Summe aller bei der Herstellung eines Erzeugnisses verwendeten Vormaterialien, die gemäß der in der Liste in Anlage I genannten Regelung für dieses Erzeugnis vollständig gewonnen oder hergestellt sein müssen. Artikel 7 Bilaterale Kumulierung (1) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in der Union, die bei Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern sie dort vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht. (2) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs gilt die in der Union vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden. (3) Für die Zwecke der in diesem Artikel vorgesehenen Kumulierung wird der Ursprung der Vormaterialien gemäß diesem Anhang bestimmt. Artikel 8 Kumulierung mit WPA-Ländern (1) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den WPA-Ländern, die bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet wurden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht. (2) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs gilt die in den WPA-Ländern vorgenommene Be- oder Verarbeitung als in einem ÜLG vorgenommen, sofern die hergestellten Vormaterialien anschließend dort be- oder verarbeitet werden. (3) Für die Zwecke von Absatz 1 dieses Artikels wird der Ursprung von Vormaterialien mit Ursprung in einem WPA-Land gemäß den Ursprungsregeln bestimmt, die für dieses WPA gelten, und den einschlägigen Bestimmungen über den Ursprungsnachweis und die Verwaltungszusammenarbeit. Die in diesem Artikel vorgesehene Kumulierung gilt nicht für Materialien mit Ursprung in der Republik Südafrika, die im Rahmen des WPA zwischen der Union und der Entwicklungsgemeinschaft des südlichen Afrika (SADC) nicht direkt in die Union zollfrei eingeführt werden können. (4) Die Kumulierung nach diesem Artikel ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) das WPA-Land, das die Vormaterialien liefert, und das ÜLG, das das Enderzeugnis herstellt, verpflichten sich, i) die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen und ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist; · b) das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusagen nach Buchstabe a mitgeteilt. (5) Haben WPA-Länder bereits vor dem 1. Januar 2014 Absatz 4 erfüllt, so ist keine neue Verpflichtungszusage erforderlich. Artikel 9 Kumulierung mit anderen Ländern, denen im Rahmen des Allgemeinen Präferenzsystems zollfreier und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird (1) Unbeschadet des Artikels 2 dieses Anhangs werden Vormaterialien mit Ursprung in den in Absatz 2 genannten Ländern oder Gebieten, die dort bei der Herstellung eines Erzeugnisses in einem ÜLG verwendet werden, als Vormaterialien mit Ursprung in diesem ÜLG betrachtet, sofern die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht. (2) Für die Zwecke des Absatzes 1 des vorliegenden Artikels werden solche Vormaterialien als Vormaterialien mit Ursprung in einem Land oder Gebiet betrachtet, a) das in den Genuss der Sonderregelung für die am wenigsten entwickelten Länder des Allgemeinen Präferenzsystems (APS) gemäß Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 kommt oder b) dem auf Ebene der sechsstelligen Unterposition des Harmonisierten Systems im Rahmen der — in Artikel 1 Absatz 2 Buchstabe a der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 genannten — allgemeinen Regelung des APS zoll- und kontingentfreier Zugang zum Markt der Union gewährt wird. (3) Der Ursprung der Vormaterialien der betreffenden Länder oder Gebiete wird nach den Ursprungsregeln bestimmt, die gemäß Artikel 33 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 in der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 der Kommission festgelegt sind. (4) Die Kumulierung nach diesem Absatz des vorliegenden Artikels gilt nicht für: a) Vormaterialien, die aufgrund ihres Ursprungs in einem Land, für das Antidumpingzölle und Ausgleichszölle gelten, bei der Einfuhr in die Union Antidumpingzöllen oder Ausgleichszöllen unterworfen werden; b) Thunfischerzeugnisse der Kapitel 3 und 16, die unter die Artikel 7 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie unter die späteren Änderungsrechtsakte und entsprechenden Rechtsakte fallen; c) Vormaterialien, die unter die Artikel 8 und 22 bis 30 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 sowie unter die späteren Änderungsrechtsakte und entsprechenden Rechtsakte fallen. Die zuständigen Behörden der ÜLG übermitteln der Kommission jährlich die Liste der Vormaterialien, auf die die Kumulierung nach Absatz 1 Anwendung gefunden hat. (5) Die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels ist nur unter folgenden Voraussetzungen zulässig: a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung sowie für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung der Vorschriften dieses Anhangs im Verhältnis zur Union und zwischen den Ländern und Gebieten untereinander gewährleistet ist. b) Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a des vorliegenden Absatzes mitgeteilt; (6) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die Kumulierung nach diesem Artikel mit den in diesem Artikel genannten Ländern und Gebieten, welche die erforderlich Voraussetzungen erfüllen, angewendet werden kann. Artikel 10 Erweiterte Kumulierung (1) Auf Antrag eines ÜLG kann die Kommission die Ursprungskumulierung zwischen dem ÜLG und einem Land, mit dem die Union ein geltendes Freihandelsabkommen nach Artikel XXIV des geltenden Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommens (GATT) hat, gewähren, sofern folgende Bedingungen erfüllt sind: a) Die an der Kumulierung beteiligten Länder oder Gebiete haben sich verpflichtet, i) die Vorschriften dieses Anhangs einzuhalten oder für ihre Einhaltung zu sorgen, ii) für die Zusammenarbeit der Verwaltungen zu sorgen, damit die ordnungsgemäße Umsetzung dieses Anhangs in Bezug auf die Union und auf die Länder untereinander gewährleistet ist, und iii) die ÜLG in Fragen der Verwaltungszusammenarbeit ebenso zu unterstützen, wie sie das die Zollbehörden der Mitgliedstaaten gemäß den einschlägigen Bestimmungen des betreffenden Freihandelsabkommens unterstützen würden; · b) Das betroffene ÜLG hat der Kommission die Verpflichtungszusage nach Buchstabe a mitgeteilt. Unter Berücksichtigung des Risikos von Handelsverlagerungen und der spezifischen Sensitivität der zu kumulierenden Vormaterialien kann die Kommission zusätzliche Bedingungen für die Gewährung der beantragten Kumulierung festlegen. (2) Der in Absatz 1 Unterabsatz 1 genannte Antrag a) ist schriftlich bei der Kommission einzureichen; b) nennt den Namen des Drittlandes bzw. der Drittländer; c) enthält eine Liste der unter die Kumulierung fallenden Vormaterialien und d) ist mit dem Nachweis versehen, dass die in Unterabsatz 1 Buchstaben a und b genannten Bedingungen erfüllt sind. (3) Der Ursprung der verwendeten Vormaterialien und der vorgeschriebene Ursprungsnachweis werden gemäß den Bestimmungen des jeweiligen Freihandelsabkommens festgelegt. Der Ursprung der Erzeugnisse, die in die Union ausgeführt werden sollen, wird gemäß den Ursprungsregeln in diesem Anhang festgelegt. (4) Damit das hergestellte Erzeugnis die Ursprungseigenschaft erwerben kann, ist es nicht erforderlich, dass die Vormaterialien mit Ursprung in dem Drittland, die in dem ÜLG zur Herstellung des in die Union auszuführenden Erzeugnisses verwendet werden, in ausreichendem Maße be- oder verarbeitet wurden, sofern die in dem ÜLG vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in Artikel 5 Absatz 1 dieses Anhangs genannten Be- oder Verarbeitungsvorgänge hinausgeht. (5) Die Kommission veröffentlicht im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C) das Datum, an dem die erweiterte Kumulierung in Kraft tritt, das an der Kumulierung beteiligte Partnerland, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, die geltenden Bedingungen und die Liste der Vormaterialien, für die die Kumulierung gilt. (6) Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie die Kumulierung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 dieses Anhangs erlassen. Artikel 11 Maßgebende Einheit (1) Die Maßeinheit für die Anwendung dieses Anhangs ist das jeweilige Erzeugnis, das bei der Festlegung der Einstufung nach dem Harmonisierten System als Basiseinheit gilt. (2) Bei einer Sendung mit einer Anzahl gleicher Erzeugnisse, die in dieselbe Position eingereiht werden, gilt der Anhang für jedes Erzeugnis einzeln betrachtet. (3) Wird das Erzeugnis gemäß der allgemeinen Regel 5 des Harmonisierten Systems zur Einstufung mit einer Verpackung versehen, so ist diese zur Bestimmung des Ursprungs beizufügen. Artikel 12 Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge Zubehör, Ersatzteile und Werkzeuge, die mit Teilen von Geräten, Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen geliefert werden, werden mit diesen zusammen als Einheit angesehen, wenn sie als Bestandteil der Normalausrüstung in deren Ab-Werk-Preis enthalten sind. Artikel 13 Warenzusammenstellungen Warenzusammenstellungen im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 3 des Harmonisierten Systems gelten als Ursprungserzeugnisse, wenn alle Bestandteile Ursprungserzeugnisse sind. Jedoch gilt eine Warenzusammenstellung, die aus Bestandteilen mit Ursprungseigenschaft und Bestandteilen ohne Ursprungseigenschaft besteht, in ihrer Gesamtheit als Ursprungserzeugnis, sofern der Wert der Bestandteile ohne Ursprungseigenschaft 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet. Artikel 14 Neutrale Elemente Bei der Feststellung, ob ein Erzeugnis ein Ursprungserzeugnis ist, wird der Ursprung folgender gegebenenfalls bei seiner Herstellung verwendeter Erzeugnisse nicht berücksichtigt: a) Energie und Brennstoffe, b) Anlagen und Ausrüstung, c) Maschinen und Werkzeuge, d) andere Waren, die nicht in die endgültige Zusammensetzung des Erzeugnisses eingehen oder nicht eingehen sollen. Artikel 15 Buchmäßige Trennung (1) Werden bei der Be- oder Verarbeitung eines Erzeugnisses vertretbare Vormaterialien mit und solche ohne Ursprungseigenschaft verwendet, so können die Zollbehörden der Mitgliedstaaten den Beteiligten auf schriftlichen Antrag die Bewilligung erteilen, die Vormaterialien in der Union für die Zwecke der anschließenden Ausfuhr in ein ÜLG im Rahmen der bilateralen Kumulierung nach der Methode der buchmäßigen Trennung ohne getrennte Lagerung zu verwalten. (2) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können die Bewilligung nach Absatz 1 von allen ihnen zweckdienlich erscheinenden Voraussetzungen abhängig machen. Die Bewilligung wird nur dann gewährt, wenn durch Anwendung der Methode nach Absatz 3 gewährleistet werden kann, dass die Zahl der hergestellten Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, jederzeit der Zahl der Erzeugnisse entspricht, die bei räumlicher Trennung der Lagerbestände hätten hergestellt werden können. Nach Bewilligung ist die Anwendung der Methode nach den in der Union allgemein anerkannten Buchführungsgrundsätzen aufzuzeichnen. (3) Der Begünstigte der Methode nach Absatz 2 fertigt für die Menge der Erzeugnisse, die als Ursprungserzeugnisse der Union angesehen werden können, Ursprungsnachweise aus bzw. beantragt bis zur Anwendung des REX-Systems Ursprungsnachweise. Auf Verlangen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten hat der Begünstigte eine Erklärung über die Verwaltung dieser Mengen vorzulegen. (4) Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten überwachen die Verwendung der Bewilligung nach Absatz 1. Sie können diese widerrufen, wenn der Begünstigte a) von der Bewilligung in unzulässiger Weise Gebrauch macht oder b) die übrigen Voraussetzungen dieses Anhangs nicht erfüllt. Artikel 16 Ausnahmeregelungen (1) Einem ÜLG kann auf Initiative der Kommission oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder des ÜLG eine befristete Ausnahmeregelung von diesem Anhang gewährt werden, sofern a) es ihm aufgrund interner oder externer Faktoren vorübergehend nicht möglich ist, die in Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten, während es das vorher konnte, b) es eine Vorbereitungszeit benötigt, um die in Artikel 2 dieses Anhangs festgelegten Regeln für den Erwerb der Ursprungseigenschaft einzuhalten; c) wenn die Entwicklung bestehender oder die Entstehung neuer Wirtschaftszweige dies rechtfertigt. (2) Der Antrag nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels wird schriftlich unter Verwendung des Formblatts in Anlage II bei der Kommission eingereicht. Darin sind die Gründe für den Antrag anzuführen und es sind entsprechende Belege beizufügen. (3) Bei der Prüfung des Antrags werden insbesondere berücksichtigt: a) Entwicklungsstand oder geografische Lage des betreffenden ÜLG, vor allem im Hinblick auf die wirtschaftlichen und sozialen Auswirkungen, die der zu fassende Beschluss insbesondere auf die Beschäftigung hat; b) Fälle, in denen die Anwendung der geltenden Ursprungsregeln die Fähigkeit eines in dem ÜLG bestehenden Wirtschaftszweiges, seine Ausfuhren in die Union fortzusetzen, erheblich beeinträchtigen würde, und insbesondere Fälle, in denen ihre Anwendung die Einstellung seiner Tätigkeit zur Folge haben könnte; c) besondere Fälle, in denen eindeutig nachgewiesen werden kann, dass beträchtliche Investitionen in einen Wirtschaftszweig wegen der Ursprungsregeln unterbleiben könnten, in denen aber eine Ausnahmeregelung, die die Durchführung des Investitionsprogramms begünstigt, die schrittweise Erfüllung dieser Regeln ermöglichen würde. (4) Die Kommission gibt solchen Anträgen statt, wenn sie nach Maßgabe dieses Artikels hinreichend begründet sind und nicht zu einer schweren Schädigung eines bestehenden Wirtschaftszweiges der Union führen können. (5) Die Kommission unternimmt die erforderlichen Schritte, damit so bald wie möglich ein Beschluss gefasst wird und bemüht sich, innerhalb von 75 Arbeitstagen nach Eingang des Antrags ihren Standpunkt festzulegen. (6) Die befristete Ausnahmeregelung ist entweder auf die Dauer der Auswirkungen der internen oder externen Faktoren begrenzt, aufgrund deren die Ausnahme gewährt wurde, oder auf den Zeitraum, den das ÜLG benötigt, um die Einhaltung der Regeln oder die mit der Ausnahmeregelung verknüpften Ziele zu erreichen, wobei der besonderen Lage des betreffenden ÜLG und seinen Schwierigkeiten Rechnung zu tragen ist. (7) Eine Ausnahmeregelung kann nur genehmigt werden, wenn alle Anforderungen bezüglich der Angaben, die der Kommission über die Anwendung der Ausnahmeregelung und die Verwaltung der Mengen, für die die Ausnahme genehmigt wurde, vorzulegen sind, erfüllt sind. (8) Die Kommission erlässt eine Maßnahme, mit der sie eine befristete Ausnahmeregelung nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels im Wege von Durchführungsrechtsakten gewährt. Diese Durchführungsrechtsakte werden gemäß dem Prüfverfahren nach Artikel 47 Absatz 2 dieses Anhangs erlassen. TITEL III TERRITORIALE AUFLAGEN Artikel 17 Territorialitätsprinzip (1) Vorbehaltlich der Artikel 7 bis 10 dieses Anhangs müssen die in diesem Anhang genannten Bedingungen für den Erwerb der Ursprungseigenschaft ohne Unterbrechung in dem ÜLG erfüllt werden. (2) Ursprungserzeugnisse, die aus einem ÜLG in ein anderes Land ausgeführt und anschließend wiedereingeführt werden, gelten bei ihrer Wiedereinfuhr als Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft, es sei denn, den zuständigen Behörden des ÜLG wird glaubhaft gemacht, dass a) die wiedereingeführten Erzeugnisse dieselben wie die ausgeführten sind und b) dass diese Waren während ihres Aufenthalts in dem betreffenden Drittland oder während der Ausfuhr keine Behandlung erfahren haben, die über das zur Erhaltung ihres Zustands erforderliche Maß hinausgeht. Artikel 18 Nichtbehandlungsklausel (1) Die zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union angemeldeten Erzeugnisse müssen dieselben sein wie die, die aus dem ÜLG, als dessen Ursprungserzeugnisse sie gelten, ausgeführt wurden. Vor der Anmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr dürfen sie nicht verändert, in irgendeiner Weise umgewandelt oder Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sein, die über das zur Erhaltung ihres guten Zustands erforderliche Maß hinausgehen. Erzeugnisse oder Sendungen können gelagert und Sendungen können aufgeteilt werden, wenn dies unter der Verantwortung des Ausführers oder eines anschließenden Besitzers der Waren geschieht und die Erzeugnisse in dem Durchfuhrland/den Durchfuhrländern unter Zollaufsicht verbleiben. (2) Die Zollbehörden nehmen an, dass der Anmelder die Voraussetzungen des Absatzes 1 erfüllt hat, sofern sie nicht Grund zur Annahme des Gegenteils haben. In diesem Fall können die Zollbehörden den Anmelder auffordern, die Erfüllung nachzuweisen, was in jeder Art geschehen kann, einschließlich durch Vorlage vertraglicher Frachtpapiere wie Konnossements oder faktischer oder konkreter Nachweise anhand der Kennung oder Anzahl von Packstücken oder durch jeden Hinweis auf die Waren selbst. (3) Die Absätze 1 und 2 des vorliegenden Artikels gelten sinngemäß bei Anwendung der Kumulierung nach den Artikeln 7 bis 10 dieses Anhangs. Artikel 19 Ausstellungen (1) Werden Ursprungserzeugnisse aus einem ÜLG zu einer Ausstellung in ein Land versandt, bei dem es sich nicht um ein ÜLG, ein WPA-Land oder einen Mitgliedstaat handelt, und nach der Ausstellung zur Einfuhr in die Union verkauft, so gelten für sie bei der Einfuhr die Begünstigungen nach diesem Beschluss, sofern den Zollbehörden glaubhaft gemacht wird, dass a) ein Ausführer diese Erzeugnisse aus einem ÜLG in das Ausstellungsland versandt und dort ausgestellt hat; b) dieser Ausführer die Erzeugnisse einem Empfänger in der Union verkauft oder überlassen hat; c) die Erzeugnisse während oder unmittelbar nach der Ausstellung in dem Zustand, in dem sie zur Ausstellung versandt wurden, versandt worden sind; d) die Erzeugnisse ab dem Zeitpunkt, zu dem sie zur Ausstellung versandt wurden, nicht zu anderen Zwecken als zur Vorführung auf der Ausstellung verwendet worden sind. (2) Nach Maßgabe des Titels IV dieses Anhangs ist ein Ursprungsnachweis auszustellen oder auszufertigen und den Zollbehörden des Einfuhrlands in der üblichen Weise vorzulegen. Darin sind Bezeichnung und Anschrift der Ausstellung anzugeben. Falls erforderlich, kann ein zusätzlicher Nachweis über die Umstände verlangt werden, unter denen die Erzeugnisse ausgestellt worden sind. (3) Absatz 1 gilt für Handels-, Industrie-, Landwirtschafts- und Handwerksmessen oder -ausstellungen und ähnliche öffentliche Veranstaltungen, bei denen die Erzeugnisse unter zollamtlicher Überwachung bleiben; ausgenommen sind Veranstaltungen zu privaten Zwecken für den Verkauf ausländischer Erzeugnisse in Läden oder Geschäftslokalen. TITEL IV URSPRUNGSNACHWEISE Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen Artikel 20 In Euro ausgedrückte Beträge (1) Für die Zwecke der Artikel 29 und 30 dieses Anhangs werden in den Fällen, in denen die Erzeugnisse in einer anderen Währung als Euro in Rechnung gestellt werden, die Beträge in den Landeswährungen der Mitgliedstaaten der Union, die den in Euro ausgedrückten Beträgen entsprechen, von den betreffenden Ländern jährlich festgelegt. (2) Für die Begünstigungen nach den Artikeln 29 und 30 dieses Anhangs ist der von dem betreffenden Land festgelegte Betrag in der Währung maßgebend, in der die Rechnung ausgestellt ist. (3) Für die Umrechnung der in Euro ausgedrückten Beträge in die Landeswährungen gilt der Euro-Kurs der jeweiligen Landeswährung am ersten Arbeitstag des Monats Oktober eines jeden Jahres. Die Beträge sind der Europäischen Kommission bis zum 15. Oktober mitzuteilen; sie gelten ab dem 1. Januar des darauf folgenden Jahres. Die Kommission teilt die Beträge den betreffenden Ländern mit. (4) Ein Mitgliedstaat kann den Betrag, der sich aus der Umrechnung eines in Euro ausgedrückten Betrags in seine Landeswährung ergibt, auf- oder abrunden. Der gerundete Betrag darf um höchstens 5 % vom Ergebnis der Umrechnung abweichen. Ein Mitgliedstaat kann den Betrag in seiner Landeswährung, der dem in Euro ausgedrückten Betrag entspricht, unverändert beibehalten, sofern sich der Gegenwert in Landeswährung vor dem Runden durch die Umrechnung dieses Betrages zum Zeitpunkt der in Absatz 3 vorgesehenen jährlichen Anpassung um weniger als 15 % erhöht. Der Gegenwert in der Landeswährung kann unverändert beibehalten werden, sofern die Umrechnung zu einer Verringerung dieses Gegenwerts führen würde. (5) Die in Euro ausgedrückten Beträge und deren Gegenwert in den Landeswährungen einiger Mitgliedstaaten werden von der Kommission von Amts wegen oder auf Antrag eines Mitgliedstaats oder eines ÜLG überprüft. Dabei prüft die Kommission, ob es erstrebenswert ist, die Auswirkungen dieser Beschränkungen in realen Werten zu erhalten. Zu diesem Zweck kann er beschließen, die in Euro ausgedrückten Beträge zu ändern. Abschnitt 2 Ausfuhrverfahren in den ÜLG Artikel 21 Allgemeine Voraussetzungen Die nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen gelten für: a) Waren, die die Anforderungen dieses Abschnitts erfüllen und von einem registrierten Ausführer im Sinne des Artikels 22 dieses Anhangs ausgeführt werden; b) Sendungen von einem oder mehreren Packstücken, die von einem Ausführer ausgeführte Ursprungserzeugnisse enthalten, deren Gesamtwert 10 000 EUR nicht überschreitet. Artikel 22 Antrag auf Registrierung (1) Die Registrierung wird von dem Ausführer auf einem Formblatt nach Anhang V bei den in Artikel 39 Absatz 1 Buchstabe a dieses Anhangs genannten zuständigen Behörden des ÜLG beantragt. (2) Der Antrag wird von den zuständigen Behörden des ÜLG nur angenommen, wenn er vollständig ausgefüllt ist. (3) Die Registrierung ist ab dem Zeitpunkt gültig, zu dem die zuständigen Behörden der ÜLG einen vollständig ausgefüllten Registrierungsantrag gemäß den Absätzen 1 und 2 erhalten. (4) Ein in einem ÜLG niedergelassener Ausführer, der bereits im REX-System für die Zwecke des APS Norwegens oder der Schweiz registriert ist, muss keinen Antrag auf Eintragung im Sinne dieses Beschlusses bei den zuständigen Behörden des ÜLG stellen. Artikel 23 Registrierung (1) Die zuständigen Behörden des ÜLG teilen dem Ausführer nach Erhalt des vollständig ausgefüllten Antragsformulars gemäß Anlage III unverzüglich eine Nummer als registrierter Ausführer zu und erfassen diese Nummer als registrierter Ausführer, die Registrierungsdaten und das Datum, ab dem die Registrierung gemäß Artikel 22 Absatz 3 dieses Anhangs gilt, im REX-System. Die zuständigen Behörden der ÜLG teilen dem Ausführer die Anzahl der diesem Ausführer zugewiesenen registrierten Ausführer und das Datum mit, ab dem die Registrierung gültig ist. Die zuständigen Behörden des ÜLG aktualisieren die von ihnen registrierten Daten. Sie ändern diese Daten unverzüglich nach Erhalt einer Mitteilung des registrierten Ausführers gemäß Artikel 24 Absatz 1 dieses Anhangs. (2) Die Genehmigung muss folgende Informationen enthalten: a) Name des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben; b) Anschrift des Ortes, an dem der registrierte Ausführer ansässig ist, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben, einschließlich der Kennung des Landes oder Gebiets (ISO-Alpha-2-Ländercode); c) Kontaktangaben aus den Feldern 1 und 2 des Antragsformulars in Anlage III; d) Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel wie in Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben, e) Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter(TIN) des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben; f) ob der registrierte Ausführer ein Händler oder ein Hersteller ist, wie in Feld 3 des Formblatts in Anlage III angegeben; g) Datum der Registrierung des registrierten Ausführers; h) Datum, ab dem die Registrierung gilt; i) Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend. Artikel 24 Aufhebung der Registrierung (1) Ausführer, die die Voraussetzungen für die Inanspruchnahme der nach diesem Beschluss gewährten Begünstigungen bei der Ausfuhr von Waren nicht länger erfüllen oder nicht mehr beabsichtigen, solche Waren auszuführen, benachrichtigen die zuständigen Behörden der ÜLG, die sie unverzüglich aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer in dem ÜLG streichen. (2) Fertigen registrierte Ausführer vorsätzlich oder fahrlässig Ursprungserklärungen oder andere Belege mit sachlich falschen Angaben an oder lassen sie anfertigen, wodurch sie vorschriftswidrig oder in betrügerischer Absicht eine Präferenzbehandlung erlangen, so streichen die zuständigen Behörden des ÜLG unbeschadet der in dem ÜLG geltenden Strafen und Sanktionen den Ausführer aus dem in dem jeweiligen ÜLG geführten Verzeichnis der registrierten Ausführer. (3) Unbeschadet der möglichen Auswirkung von Unregelmäßigkeiten, die bei laufenden Kontrollen festgestellt werden, erfolgt die Streichung aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer mit Zukunftswirkung, d. h. in Bezug auf nach dem Datum der Streichung ausgestellte Erklärungen zum Ursprung. (4) Ausführer, die von den zuständigen Behörden eines ÜLG gemäß Absatz 2 aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen wurden, können nur wieder aufgenommen werden, wenn sie den zuständigen Behörden dieses ÜLG nachgewiesen haben, dass sie die Umstände, die zu der Streichung geführt haben, behoben haben. (5) Wurde ein Ausführer von den zuständigen Behörden des ÜLG nach Maßgabe der APS-Rechtsvorschriften Norwegens oder der Schweiz aus dem Verzeichnis der registrierten Ausführer gestrichen, so gilt die Streichung auch für die Zwecke dieses Beschlusses. Artikel 25 Belege (1) Ausführer müssen die folgenden Verpflichtungen erfüllen, unabhängig davon, ob sie registriert sind oder nicht: a) Sie führen eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung und die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann; b) sie bewahren sämtliche Belege über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf; c) sie bewahren alle Zollbescheinigungen über die bei der Herstellung verwendeten Vormaterialien auf; d) sie bewahren folgende Aufzeichnungen für mindestens drei Jahre ab dem Ende des Jahres, in dem die Ursprungserklärung ausgefertigt wurde, oder länger, falls nach nationalem Recht erforderlich, auf: i) die von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung und ii) Aufzeichnungen über ihre Vormaterialien mit und ohne Ursprungseigenschaft sowie die Produktions- und Lagerbuchführung. · (2) Die in Absatz 1 Buchstabe d genannten Aufzeichnungen können elektronisch erfasst werden, damit müssen aber die bei der Herstellung der ausgeführten Erzeugnisse verwendeten Vormaterialien nachverfolgt und ihre Ursprungseigenschaft bestätigt werden können. (3) Die in den Absätzen 1 und 2 des vorliegenden Artikels genannten Verpflichtungen gelten auch für Lieferanten, die den Ausführern die Lieferantenerklärungen gemäß Artikel 27 dieses Anhangs vorlegen. Artikel 26 Ursprungserklärung und Informationen für Kumulierungszwecke (1) Eine Erklärung zum Ursprung wird vom Ausführer bei der Ausfuhr der betreffenden Erzeugnisse ausgefertigt, sofern die Waren als Ursprungserzeugnisse des betreffenden ÜLG angesehen werden können. (2) Abweichend von Absatz 1 kann eine Ursprungserklärung ausnahmsweise nach der Ausfuhr ausgefertigt werden („nachträgliche Erklärung“), sofern sie in dem Mitgliedstaat, in dem die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr erfolgt, nicht später als zwei Jahre nach der Ausfuhr vorgelegt wird. (3) Der Ausführer legt seinem Kunden in der Union die Ursprungserklärung mit den in Anlage IV geforderten Angaben vor. Eine Erklärung zum Ursprung ist in englischer oder französischer Sprache abzufassen. Sie kann auf jedem Handelspapier ausgefertigt werden, mit dem der betroffene Ausführer und die jeweiligen Waren identifiziert werden können. (4) Für die Zwecke des Artikels 2 Absatz 2 dieses Anhangs oder der bilateralen Kumulierung gemäß Artikel 7 dieses Anhangs a) wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der aus einem anderen ÜLG oder der Union stammenden Vormaterialien durch eine gemäß diesem Anhang erstellte Ursprungserklärung erbracht, die der Lieferant in dem ÜLG oder der Union, aus dem die Vormaterialien stammen, dem Ausführer vorlegt; b) wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung in einem anderen ÜLG oder in der Union durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die gemäß Artikel 27 dieses Anhangs ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten in dem ÜLG oder in der Union, aus dem das Material stammt, vorgelegt wird. In den Fällen des Unterabsatzes 1 enthält die vom Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung jeweils die Angaben „EU cumulation“, „OCT cumulation“ oder „cumul UE“, „cumul PTOM“. (5) Zum Zwecke der Kumulierung mit einem WPA-Land gemäß Artikel 8 dieses Anhangs a) wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der aus einem WPA-Land stammenden Vormaterialien durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß dem WPA zwischen der Union und dem betreffenden WPA-Land ausgestellt oder ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten in dem WPA-Land, von dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt wird; b) wird der Nachweis der Be- oder Verarbeitung im WPA-Land durch eine Lieferantenerklärung erbracht, die gemäß Artikel 27 dieses Anhangs ausgefertigt und dem Ausführer vom Lieferanten im WPA-Land, von dem das Material stammt, vorgelegt wird. In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „cumulation with EPA country“ [name of the country] bzw. „cumul avec le pays APE“ [nom du pays]. (6) Für die Kumulierung mit anderen Ländern, die im Rahmen des APS gemäß Artikel 9 dieses Anhangs zollfreien quotenfreien Zugang zum Markt der Union erhalten, wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft durch die in der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 vorgesehenen Ursprungsnachweise erbracht, die der Lieferant dem Ausführer in dem APS-Land, von dem das Material stammt, vorlegt. In diesem Fall enthält die von dem Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „cumulation with GSP country“ [Name des Landes] bzw. „cumul avec le pays SPG“ [Name des Landes]. (7) Für die Zwecke der erweiterten Kumulierung nach Artikel 10 dieses Anhangs wird der Nachweis der Ursprungseigenschaft der Vormaterialien aus einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen geschlossen hat, durch einen Ursprungsnachweis erbracht, der gemäß jenem Freihandelsabkommen ausgestellt oder ausgefertigt wird und dem Ausführer vom Lieferanten in dem Land, aus dem die Vormaterialien stammen, vorgelegt wird; In den Fällen des Unterabsatzes 1enthält die vom Ausführer ausgefertigte Ursprungserklärung die Angabe „extended cumulation with country [Name des Landes]“ bzw. „cumul étendu avec le pays [Name des Landes]“. Artikel 27 Lieferantenerklärung (1) Für die Zwecke des Artikels 26 Absatz 4 Unterabsatz 1 Buchstabe b und Absatz 5 Unterabsatz 1 Buchstabe b dieses Anhangs fertigt der Lieferant für jede Sendung von Materialien eine Lieferantenerklärung auf der Handelsrechnung für diese Sendung oder in einem Anhang zu dieser Rechnung oder auf einem Lieferschein oder einem anderen Handelspapier für diese Sendung aus, in dem die betreffenden Materialien so genau beschrieben sind, dass sie identifiziert werden können. Ein Muster der Lieferantenerklärung ist in der Anlage V festgelegt. (2) Ein Lieferant, der einen bestimmten Kunden regelmäßig mit Waren beliefert, deren Status hinsichtlich der Präferenzursprungsregeln voraussichtlich über einen längeren Zeitraum konstant bleibt, kann eine einzige Erklärung (im Folgenden „Langzeit-Lieferantenerklärung“) abgeben, die für alle weiteren Sendungen der betreffenden Waren gilt, vorausgesetzt, die Tatsachen und Umstände für die Gewährung bestehen unverändert fort. Die Langzeit-Lieferantenerklärung kann für einen Zeitraum von bis zu einem Jahr ab dem Tag der Ausstellung der Erklärung ausgestellt werden. Eine Langzeit-Lieferantenerklärung kann auch rückwirkend ausgestellt werden. In diesem Fall darf die Geltungsdauer höchstens ein Jahr ab dem Wirksamwerden betragen. Die Gültigkeitsdauer ist in der Langzeitlieferantenerklärung anzugeben. Sollten sich die Umstände ändern oder wurden ungenaue oder falsche Angaben gemacht, so können die Zollbehörden eine Langzeit-Lieferantenerklärung widerrufen. Der Lieferant unterrichtet den Käufer unverzüglich, wenn die Langzeit-Lieferantenerklärung für die gelieferten Waren nicht mehr gilt. (3) Die Lieferantenerklärung darf auf einem vorgedruckten Formblatt ausgefertigt werden. (4) Die Lieferantenerklärung ist eigenhändig zu unterzeichnen. Werden die Rechnung und die Lieferantenerklärung im Wege der elektronischen Datenverarbeitung erstellt, so braucht die Lieferantenerklärung nicht eigenhändig unterzeichnet zu werden, sofern den Zollbehörden in dem Land oder Gebiet, in dem die Erklärung erstellt wird, die Identität des zuständigen Mitarbeiters des Lieferunternehmens glaubhaft gemacht wird. Die genannten Zollbehörden können Bedingungen für die Anwendung dieses Absatzes festlegen. Artikel 28 Ursprungsnachweise (1) Für jede Sendung wird eine Erklärung zum Ursprung ausgefertigt. (2) Eine Erklärung zum Ursprung bleibt 12 Monate nach dem Datum der Ausfertigung durch den Ausführer gültig. (3) Eine einzige Erklärung zum Ursprung kann für mehrere Sendungen gelten, sofern die Waren die folgenden Bedingungen erfüllen: a) Es handelt sich um zerlegte oder noch nicht zusammengesetzte Erzeugnisse im Sinne der Allgemeinen Auslegungsvorschrift 2 a des Harmonisierten Systems; b) sie fallen unter die Abschnitte XVI oder XVII oder die Positionen 7308 oder 9406 des Harmonisierten Systems und c) sie werden in Teilsendungen eingeführt. Abschnitt 3 Verfahren zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union Artikel 29 Vorlage der Ursprungsnachweise (1) Die Anmeldung zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr verweist auf die Erklärung zum Ursprung. Die Erklärung zum Ursprung wird zur Verfügung der Zollbehörden gehalten, die ihre Vorlage zur Prüfung der Anmeldung verlangen können. Erforderlichenfalls können diese Behörden eine Übersetzung in die Amtssprache oder in eine der Amtssprachen des betreffenden Mitgliedstaats verlangen. (2) Beantragt der Anmelder Begünstigungen nach diesem Beschluss , ohne zum Zeitpunkt der Annahme der Zollanmeldung zur Überlassung zum freien Verkehr über eine Ursprungserklärung zu verfügen, so gilt diese Anmeldung als vereinfachte Anmeldung im Sinne von Artikel 166 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates und wird entsprechend behandelt. (3) Vor der Anmeldung der Waren zur Überlassung zum freien Verkehr stellt der Anmelder sicher, dass die Waren diesen Anhang erfüllen, indem er sich insbesondere vergewissert, dass a) der Ausführer in der in Artikel 40 Absätze 3 und 4 dieses Anhangs genannten Datenbank registriert ist, um Ursprungserklärungen abzugeben, es sei denn, der Gesamtwert der versandten Ursprungserzeugnisse überschreitet nicht den Betrag von 10 000 EUR und b) die Ursprungserklärung mit Anlage IV übereinstimmt. Artikel 30 Ausnahmen vom Ursprungsnachweis (1) Die folgenden Erzeugnisse sind von der Verpflichtung, eine Erklärung zum Ursprung auszufertigen und vorzulegen, ausgenommen: a) Erzeugnisse, die in Kleinsendungen von Privatpersonen an Privatpersonen verschickt werden, deren Gesamtwert 500 EUR nicht überschreitet; b) Erzeugnisse, die sich im persönlichen Gepäck von Reisenden befinden und deren Gesamtwert 1 200 EUR nicht überschreitet. (2) Die in Absatz 1 genannten Erzeugnisse müssen folgende Bedingungen erfüllen: a) Es handelt sich um Einfuhren nichtkommerzieller Art; b) es wird erklärt, dass sie die Bedingungen für die Inanspruchnahme der Begünstigungen dieses Beschlusses erfüllen; und c) es besteht kein Zweifel an der Richtigkeit der Erklärung nach Buchstabe b. (3) Einfuhren gelten als solche nichtkommerzieller Art im Sinne von Absatz 2 Buchstabe a, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind: a) Die Einfuhren erfolgen gelegentlich; b) die Einfuhren bestehen ausschließlich aus Erzeugnissen, die zum persönlichen Ge- oder Verbrauch der Empfänger oder Reisenden oder zum Ge- oder Verbrauch in deren Haushalt bestimmt sind; c) die Erzeugnisse geben weder durch ihre Beschaffenheit noch durch ihre Menge zu der Vermutung Anlass, dass ihre Einfuhr aus kommerziellen Gründen erfolgt. Artikel 31 Abweichungen und Formfehler (1) Bei geringfügigen Abweichungen zwischen den Angaben in einer Ursprungserklärung und den Angaben in den Unterlagen, die den Zollbehörden zur Erfüllung der Einfuhrförmlichkeiten für die Erzeugnisse vorgelegt werden, ist die Erklärung nicht allein dadurch ungültig, sofern ordnungsgemäß nachgewiesen wird, dass dieses Dokument sich auf die betreffenden Erzeugnisse bezieht. (2) Eindeutige Formfehler wie Tippfehler in einer Erklärung zum Ursprung dürfen nicht zur Ablehnung dieses Dokuments führen, wenn diese Fehler keine Zweifel an der Richtigkeit der Angaben in dem Dokument entstehen lassen. Artikel 32 Geltungsdauer der Ursprungsnachweise Ursprungserklärungen, die den Zollbehörden des Einfuhrlandes nach Ablauf der in Artikel 28 Absatz 2 dieses Anhangs genannten Geltungsdauer vorgelegt werden, können zur Gewährung der Präferenzbehandlung angenommen werden, wenn die Vorlagefrist aufgrund außergewöhnlicher Umstände nicht eingehalten werden konnte. In anderen Fällen verspäteter Vorlage können die Zollbehörden des Einfuhrlandes die Ursprungserklärungen annehmen, wenn ihnen die Erzeugnisse vor Ablauf der Vorlagefrist gestellt worden sind. Artikel 33 Verfahren für die Einfuhr von Waren in Teilsendungen (1) Das Verfahren nach Artikel 28 Absatz 3 dieses Anhangs gilt für einen von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten festgelegten Zeitraum. (2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates, die aufeinander folgende Überlassungen zum freien Verkehr überwachen, prüfen, ob die anschließenden Sendungen Bestandteile der zerlegten oder noch nicht zusammengesetzten Erzeugnisse sind, für die die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde. Artikel 34 Prüfung der Erklärungen zum Ursprung (1) Die Zollbehörden können bei Zweifeln an der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse den Anmelder auffordern, innerhalb einer von ihnen festgelegten angemessenen Frist alle verfügbaren Nachweise vorzulegen, anhand deren die Richtigkeit der Ursprungsangabe auf der Erklärung oder die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 18 dieses Anhangs nachgeprüft werden kann. (2) Die Zollbehörden können die Präferenzbehandlung für die Dauer der Überprüfung nach Artikel 43 dieses Anhangs aussetzen, wenn a) die vom Anmelder vorgelegten Angaben nicht dafür ausreichen, die Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse oder die Erfüllung der Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 oder des Artikels 18 dieses Anhangs zu bestätigen; b) der Anmelder nicht innerhalb der Frist für die Vorlage der Angaben nach Absatz 1 des vorliegenden Artikels antwortet. (3) In Erwartung der vom Anmelder angeforderten Angaben nach Absatz 1 bzw. der Ergebnisse des Überprüfungsverfahrens nach Absatz 2 bieten die Zollbehörden die Überlassung der Erzeugnisse dem Einführer vorbehaltlich der für erforderlich erachteten Sicherheitsleistungen an. Artikel 35 Ablehnung der Präferenzbehandlung (1) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen nach diesem Beschluss ab, ohne verpflichtet zu sein, weitere Nachweise anzufordern oder an das ÜLG ein Ersuchen um Prüfung zu richten, wenn a) die Waren nicht dieselben wie die in der Erklärung zum Ursprung genannten sind; b) der Anmelder dem Ersuchen um Vorlage einer Erklärung zum Ursprung für die betreffenden Erzeugnisse nicht nachkommt; c) unbeschadet des Artikels 21 Buchstabe b und des Artikels 30 Absatz 1 dieses Anhangs die Ursprungserklärung im Besitz des Anmelders nicht von einem in dem ÜLG registrierten Ausführer ausgefertigt wurde; d) die Erklärung zum Ursprung nicht nach Anlage IV ausgefertigt wurde; oder e) die Bedingungen des Artikels 18 dieses Anhangs nicht erfüllt sind. (2) Die Zollbehörden des Einfuhrmitgliedstaates lehnen die Gewährung der Begünstigungen des Beschlusses ab, nachdem sie ein Ersuchen um Nachprüfung im Sinne des Artikels 43 dieses Anhangs an die zuständigen Behörden des ÜLG gerichtet haben, wenn a) aus der Antwort hervorgeht, dass der Ausführer nicht ermächtigt war, die Erklärung zum Ursprung auszufertigen; b) aus der Antwort hervorgeht, dass die betreffenden Erzeugnisse nicht Ursprungserzeugnisse dieses ÜLG sind oder wenn die Bedingungen des Artikels 17 Absatz 2 dieses Anhangs nicht erfüllt waren oder c) sie begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärung zum Ursprung oder an der Richtigkeit der Angaben haben, die der Anmelder über den wahren Ursprung der fraglichen Erzeugnisse zum Zeitpunkt des Ersuchens um Nachprüfung vorgelegt hat, und i) wenn sie innerhalb der Frist nach Artikel 43 dieses Anhangs keine Antwort erhalten haben oder ii) wenn die in ihrem Ersuchen gestellten Fragen nicht sachdienlich beantwortet wurden. · TITEL V METHODEN DER VERWALTUNGSZUSAMMENARBEIT Abschnitt 1 Allgemeine Anforderungen Artikel 36 Allgemeine Grundsätze (1) Um die ordnungsgemäße Anwendung der Präferenzregelungen sicherzustellen werden die ÜLG a) die Verwaltungsstrukturen und -systeme einrichten und aufrechterhalten, die für Durchführung und Verwaltung der in diesem Anhang festgelegten Regeln und Verfahren in dem betreffenden ÜLG erforderlich sind, gegebenenfalls einschließlich der erforderlichen Vereinbarungen für die Anwendung der Kumulierung; b) durch ihre zuständigen Behörden mit der Kommission und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten zusammenarbeiten. (2) Die in Absatz 1 Buchstabe b dieses Artikels genannte Zusammenarbeit besteht darin, dass: a) der Kommission auf deren Antrag jede erforderliche Unterstützung für ihre Überprüfung der ordnungsgemäßen Umsetzung dieses Anhangs in dem betreffenden Land geleistet wird, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen seitens der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten; b) unbeschadet der Artikel 34 und 35 dieses Anhangs die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen und die Erfüllung der anderen Voraussetzungen dieses Anhangs überprüft wird, einschließlich der gegebenenfalls von der Kommission oder von den Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen von Ursprungskontrollen beantragten Kontrollbesuche; c) falls das Prüfungsverfahren oder andere vorliegende Informationen auf einen Verstoß gegen diesen Anhang schließen lassen, das ÜLG von sich aus oder auf Ersuchen der Kommission oder der Zollbehörden der Mitgliedstaaten die erforderlichen Untersuchungen durchführt oder veranlasst und diese Untersuchungen mit der gebotenen Dringlichkeit durchgeführt werden, um solche Zuwiderhandlungen festzustellen und zu verhüten. Die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten können an solchen Ermittlungen mitwirken (3) Die ÜLG übermitteln der Kommission eine förmliche Verpflichtungserklärung, in der sie die Einhaltung der Anforderungen des Absatzes 1 zusagen. Artikel 37 Veröffentlichungspflichten und Gewährleistung der Einhaltung (1) Die Kommission veröffentlicht die Liste der ÜLG und das Datum, ab dem die in Artikel 39 dieses Anhangs genannten Bedingungen als erfüllt angesehen werden, im Amtsblatt der Europäischen Union (Reihe C). Die Kommission aktualisiert diese Liste, wenn ein weiteres ÜLG diese Bedingungen erfüllt. (2) Ursprungserzeugnissen eines ÜLG wird bei der Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr in der Union die Zollpräferenzbehandlung nur dann gewährt, wenn sie zu oder nach dem Zeitpunkt ausgeführt wurden, der in der in Absatz 1 genannten Liste aufgeführt ist. (3) Die Artikel 36 und 39 dieses Anhangs gelten erst ab dem Zeitpunkt als erfüllt, zu dem ein ÜLG a) die Benachrichtigung gemäß Artikel 39 Absatz 1 dieses Anhangs vorgenommen und b) die Verpflichtungszusage nach Artikel 36 Absatz 3 dieses Anhangs gemacht hat. Artikel 38 Sanktionen Sanktionen werden gegen denjenigen angewandt, der ein Schriftstück mit sachlich falschen Angaben anfertigt oder anfertigen lässt, um die Präferenzbehandlung für ein Erzeugnis zu erlangen. Abschnitt 2 Methoden der Verwaltungszusammenarbeit im Rahmen des REX-Systems Artikel 39 Namen und Anschrift der zuständigen Behörden der ÜLG (1) Die ÜLG teilen der Kommission die Namen und Anschriften der Behörden in ihrem Hoheitsgebiet mit, die a) Teil der Regierungsbehörden des betreffenden Landes sind und befugt sind, die Kommission und die Zollbehörden der Mitgliedstaaten im Rahmen der Verwaltungszusammenarbeit gemäß diesem Titel zu unterstützen; b) Teil der Regierungsbehörden des betreffenden Landes sind oder unter der Zuständigkeit der Regierung handeln und befugt sind, Ausführer in das Verzeichnis der registrierten Ausführer aufzunehmen oder sie daraus zu streichen. (2) Die ÜLG teilen der Kommission unverzüglich alle Änderungen der nach den Absätzen 1 und 2 übermittelten Angaben mit. (3) Die Kommission leitet diese Informationen an die Zollbehörden der Mitgliedstaaten weiter. Artikel 40 Zugangsrechte und Veröffentlichung von Daten des REX-Systems (1) Die Kommission kann alle Daten abfragen. (2) Die zuständigen Behörden eines begünstigten Landes können die Daten der von ihnen registrierten Ausführer abfragen. Die Kommission gewährt den zuständigen Behörden begünstigter Länder einen sicheren Zugang zum REX-System. (3) Die Kommission macht folgende Daten öffentlich zugänglich: a) Nummer als registrierter Ausführer, b) Datum der Registrierung des registrierten Ausführers; c) Datum, ab dem die Registrierung gilt; d) Datum des Entzugs der Registrierung, falls zutreffend. (4) Die Kommission macht mit Zustimmung des Ausführers, die dieser durch Unterzeichnung von Feld 6 des Antragsformulars gemäß Anlage III erteilt, der Öffentlichkeit die folgenden Daten zugänglich: a) Name des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben; b) Adresse der Niederlassung des registrierten Ausführers wie in Feld 1 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben, c) Kontaktangaben aus Feld 1 und Feld 2 des Formblatts in Anlage III; d) Beschreibung der Waren, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen, einschließlich einer Liste der Positionen oder Kapitel wie in Feld 4 des Antragsformulars gemäß Anlage III angegeben, e) Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter (TIN) des registrierten Ausführers, wie in Feld 1 des Formblatts in Anlage III angegeben; f) ob der registrierte Ausführer ein Händler oder ein Hersteller ist, wie in Feld 3 des Formblatts in Anlage III angegeben. Die Weigerung, Feld 6 zu unterzeichnen, ist kein Grund, die Registrierung des Ausführers zu verweigern. Artikel 41 Datenschutz im REX-System (1) Die von den zuständigen Behörden der ÜLG im REX-System registrierten Daten werden ausschließlich für die Zwecke dieses Anhangs verarbeitet. (2) Den registrierten Ausführern werden die Informationen gemäß den Artikeln 14 bis 16 der Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates oder Artikel 12 bis 14 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates in der jeweils gültigen Fassung übermittelt. Die registrierten Ausführer erhalten die Informationen nach Unterabsatz 1 durch eine Mitteilung, die dem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer gemäß Anlage III dieses Anhangs beigefügt ist. (3) Jede zuständige Behörde eines ÜLG, die Daten in das REX-System eingegeben hat, gilt in Bezug auf die Verarbeitung dieser Daten als für die Verarbeitung Verantwortlicher. Die Kommission gilt als gemeinsam Verantwortliche für die Verarbeitung aller Daten, um zu gewährleisten, dass der registrierte Ausführer seine Rechte durchsetzen kann. (4) Die Rechte der registrierten Ausführer bei der Verarbeitung der in Anlage III dieses Anhangs aufgeführten Daten, die im REX-System gespeichert und in nationalen Systemen verarbeitet werden, werden gemäß der Verordnung (EU) 2016/679 ausgeübt. (5) Mitgliedstaaten, die in ihren nationalen Systemen die Daten des REX-Systems, zu denen sie Zugang haben, reproduzieren, halten diese Daten auf dem neuesten Stand. (6) Die Rechte der registrierten Ausführer bei der Verarbeitung ihrer Registrierungsdaten durch die Kommission werden gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 ausgeübt. (7) Jeder Antrag eines registrierten Ausführers auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung von Daten gemäß der Verordnung (EU) 2018/1725 wird an den für die Daten Verantwortlichen gerichtet und von diesem bearbeitet. Stellt ein registrierter Ausführer einen solchen Antrag bei der Kommission, ohne zuvor versucht zu haben, seine Rechte bei dem für den Daten Verantwortlichen durchzusetzen, so leitet die Kommission den Antrag an den für die Daten des registrierten Ausführers Verantwortlichen weiter. Kann der registrierte Ausführer seine Rechte bei dem für die Daten Verantwortlichen nicht durchsetzen, so stellt er einen entsprechenden Antrag bei der Kommission, die als für die Daten Verantwortliche agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. (8) Die nationalen Datenschutzbehörden und der Europäische Datenschutzbeauftragte gehen in ihren jeweiligen Zuständigkeitsbereichen wie folgt vor: a) sie arbeiten aktiv zusammen und gewährleisten eine koordinierte Aufsicht über die Registrierungsdaten, b) sie tauschen einschlägige Informationen aus, c) sie unterstützen sich gegenseitig bei Überprüfungen und Inspektionen, d) sie prüfen Schwierigkeiten bei der Auslegung oder Anwendung des vorliegenden Anhangs, e) sie gehen Problemen bei der Wahrnehmung der unabhängigen Überwachung oder der Ausübung der Rechte der betroffenen Personen nach, f) sie arbeiten harmonisierte Vorschläge für gemeinsame Lösungen für etwaige Probleme aus und g) sie fördern das Bewusstsein für die Datenschutzrechte. Artikel 42 Überprüfung der Ursprungseigenschaft (1) Um die Erfüllung der Regeln hinsichtlich der Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen sicherzustellen, ergreifen die zuständigen Behörden der ÜLG folgende Maßnahmen: a) Sie überprüfen die Ursprungseigenschaft von Erzeugnissen auf Ersuchen der Zollbehörden der Mitgliedstaaten; b) sie kontrollieren von Amts wegen regelmäßig die Ausführer. (2) Die Kontrollen nach Absatz 1 Buchstabe b stellen sicher, dass die Ausführer ihre Verpflichtungen kontinuierlich erfüllen. Sie werden in Abständen vorgenommen, die anhand geeigneter Risikoanalysekriterien festgelegt werden. Zu diesem Zweck fordern die zuständigen Behörden der ÜLG die Ausführer auf, Kopien oder ein Verzeichnis der von ihnen ausgefertigten Erklärungen zum Ursprung vorzulegen. (3) Die zuständigen Behörden der ÜLG sind befugt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Überprüfung der Buchführung des Ausführers oder gegebenenfalls der Hersteller, die ihn beliefern, einschließlich Vor-Ort-Kontrollen, und jede sonstige für zweckdienlich erachtete Kontrolle durchzuführen. Artikel 43 Prüfung der Erklärungen zum Ursprung (1) Nachträgliche Prüfungen der Erklärungen zum Ursprung erfolgen stichprobenweise oder immer dann, wenn die Zollbehörden der Mitgliedstaaten begründete Zweifel an der Echtheit der Erklärungen, der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse oder der Erfüllung der übrigen Anforderungen dieses Abschnitts haben. Die Zollbehörden eines Mitgliedstaates geben bei einem Amtshilfeersuchen an die zuständigen Behörden eines ÜLG zur Durchführung einer Prüfung von Erklärungen zum Ursprung und/oder der Ursprungseigenschaft der Erzeugnisse gegebenenfalls an, warum sie begründete Zweifel an der Echtheit der Ursprungserklärung oder der Ursprungseigenschaft der betreffenden Erzeugnisse haben. Zur Begründung des Ersuchens um nachträgliche Prüfung können mit der Kopie der Erklärung zum Ursprung alle weiteren Angaben und Unterlagen übersandt werden, die darauf schließen lassen, dass die Angaben in der Erklärung zum Ursprung unrichtig sind. Der ersuchende Mitgliedstaat setzt eine erste Frist von sechs Monaten ab dem Zeitpunkt des Prüfungsersuchens, in der die Ergebnisse der Überprüfung mitzuteilen sind. (2) Ist bei begründeten Zweifeln nach Ablauf des in Absatz 1 genannten Zeitraums von sechs Monaten noch keine Antwort erfolgt oder enthält die Antwort keine ausreichenden Angaben, um den tatsächlichen Ursprung der Erzeugnisse feststellen zu können, so ist ein zweites Schreiben an die zuständigen Behörden des betreffenden ÜLG zu richten. Mit diesem Schreiben wird eine weitere Frist von höchstens sechs Monaten gesetzt. Artikel 44 Prüfung der Lieferantenerklärungen (1) Eine Prüfung der Lieferantenerklärung gemäß Artikel 27 dieses Anhangs kann stichprobenweise oder immer dann erfolgen, wenn die Zollbehörden des Einfuhrlandes begründete Zweifel an der Echtheit des Dokuments oder an der Richtigkeit oder Vollständigkeit der Angaben über den tatsächlichen Ursprung der betreffenden Erzeugnisse haben. (2) Die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, können die Zollbehörden des Landes, in dem die Erklärung abgegeben worden ist, ersuchen, ein Auskunftsblatt nach dem Muster in Anlage VI auszustellen. Alternativ können die Zollbehörden, denen die Lieferantenerklärung vorgelegt wird, vom Ausführer die Vorlage eines Auskunftsblattes verlangen, das von den Zollbehörden des Staates ausgestellt wurde, in dem die Erklärung abgegeben worden ist. Eine Abschrift des Auskunftsblattes ist von der Zollstelle, die das Auskunftsblatt ausgestellt hat, mindestens drei Jahre lang aufzubewahren. (3) Das Ergebnis dieser Prüfung ist den Zollbehörden, die um die Prüfung ersucht haben, so bald wie möglich mitzuteilen. Anhand des Ergebnisses muss sich eindeutig feststellen lassen, ob die Erklärung zum Status der Vormaterialien zutrifft. (4) Für Prüfungszwecke bewahren die Lieferanten eine Abschrift der Unterlage mit der Erklärung und alle erforderlichen Nachweise für den tatsächlichen Status der Vormaterialien mindestens drei Jahre lang auf. (5) Die Zollbehörden des Staates, in dem die Lieferantenerklärung ausgefertigt worden ist, sind berechtigt, die Vorlage von Beweismitteln zu verlangen und jede Art von Kontrolle durchzuführen, die sie zur Prüfung der Richtigkeit der Lieferantenerklärung für zweckdienlich erachten. (6) Eine auf der Grundlage einer falschen Lieferantenerklärung ausgefertigte Ursprungserklärung gilt als ungültig. Artikel 45 Sonstige Bestimmungen (1) Der vorliegende Abschnitt und Titel IV Abschnitt 2 gelten sinngemäß für a) Ausfuhren aus der Union in ein ÜLG für Zwecke der bilateralen Kumulierung nach Artikel 7 dieses Anhangs; b) Ausfuhren aus einem ÜLG in ein anderes ÜLG im Rahmen der ÜLG- Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs; c) Ausfuhren aus der Union in ein ÜLG, wenn dieses ÜLG einseitig eine Zollpräferenzbehandlung für ein Erzeugnis mit Ursprung in der Union gemäß diesem Anhang gewährt. (2) Ein ÜLG kann auch vorsehen, dass das in den Artikeln 22, 23, 24, 39, 40 und 41 dieses Anhangs genannte REX-System verwendet wird, damit dieses ÜLG Erzeugnissen mit Ursprung in einem anderen ÜLG eine Zollpräferenzbehandlung auf der Grundlage von Ursprungserklärungen gewährt, die von in dem anderen ÜLG registrierten Ausführern abgegeben werden. (3) In den Fällen des Absatzes 1 Buchstaben a und c des vorliegenden Artikels werden die Ausführer gemäß Artikel 68 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 in der Union registriert. TITEL VI CEUTA UND MELILLA Artikel 46 Ceuta und Melilla (1) Die Bestimmungen dieses Anhangs über die Ausstellung, die Verwendung und die nachträgliche Überprüfung von Ursprungszeugnissen gelten sinngemäß für aus einem begünstigten Land nach Ceuta und Melilla ausgeführte Erzeugnisse und für im Rahmen der bilateralen Kumulierung aus Ceuta und Melilla in ein begünstigtes Land ausgeführte Erzeugnisse. (2) Ceuta und Melilla gelten als ein Gebiet. (3) Die spanischen Zollbehörden gewährleisten die Durchführung dieses Anhangs in Ceuta und Melilla. TITEL VII SCHLUSSBESTIMMUNGEN Artikel 47 Ausschussverfahren (1) Die Kommission wird von dem mit Artikel 285 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 eingesetzten Ausschuss für den Zollkodex unterstützt. Dabei handelt es sich um einen Ausschuss im Sinne der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (2) Wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so gilt Artikel 5 der Verordnung (EU) Nr. 182/2011. (3) Ist die Stellungnahme des Ausschusses im schriftlichen Verfahren einzuholen und wird auf diesen Absatz Bezug genommen, so wird das Verfahren dann ohne Ergebnis abgeschlossen, wenn der Vorsitz das innerhalb der Frist für die Abgabe der Stellungnahme beschließt. Anlage I Einleitende Bemerkungen und Liste der Be- oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen Einleitende Bemerkungen Bemerkung 1 — Allgemeine Einführung In dieser Anlage sind die Bedingungen festgelegt, die nach Artikel 4 dieses Anhangs zu erfüllen sind, damit Erzeugnisse als Erzeugnisse mit Ursprung in dem jeweiligen ÜLG gelten. Je nach Erzeugnis gibt es vier verschiedene Arten von Regeln: a) durch die Be- oder Verarbeitung wird ein Höchstanteil an Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft nicht überschritten, b) infolge der Be- oder Verarbeitung ist das betreffende Erzeugnis in eine andere vierstellige Position oder sechsstellige Unterposition einzureihen als die verwendeten Vormaterialien, c) es findet ein bestimmter Be- oder Verarbeitungsvorgang statt, d) die Be- oder Verarbeitung erfolgt mit vollständig gewonnenen oder hergestellten Vormaterialien. Bemerkung 2 —Aufbau der Liste 2.1. Die Spalten 1 und 2 bezeichnen das gewonnene oder hergestellte Erzeugnis. Spalte 1 enthält die verwendete einschlägige Kapitelnummer, vierstellige Positions- oder sechsstellige Unterpositionsnummer. Spalte 2 enthält die Bezeichnung der Waren, wie sie im Harmonisierten System für diese Position oder dieses Kapitel verwendet wird. Für jeden Eintrag in Spalte 1 oder 2 sind vorbehaltlich der Anmerkung 2.4. eine oder mehrere Regeln („ursprungsverleihende Vorgänge“) in Spalte 3 aufgeführt. Diese ursprungsverleihenden Vorgänge betreffen nur Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft. Steht vor der Eintragung in Spalte 1 ein „ex“, so bedeutet dies, dass die Regel in Spalte 3 nur für jenen Teil der Position gilt, der in Spalte 2 genannt ist. 2.2. Wenn in Spalte 1 mehrere Positionen bzw. Unterpositionen zusammengefasst sind oder eine Kapitelnummer angegeben wird und dementsprechend die zugehörige Warenbezeichnung in Spalte 2 in allgemeiner Form enthalten ist, dann bezieht sich die entsprechende Regel in Spalte 3 auf alle Waren, die nach dem Harmonisierten System in Positionen des Kapitels oder in eine der in Spalte 1 zusammengefassten Positionen bzw. Unterpositionen eingereiht sind. 2.3. Sind in dieser Liste verschiedene Regeln angeführt, die auf verschiedene Erzeugnisse einer Position anzuwenden sind, enthält jede Eintragung die Bezeichnung jenes Teils der Position, auf die sich die entsprechende Regel in Spalte 3 bezieht. 2.4. Sind in Spalte 3 zwei alternative, durch „oder“ getrennte Regeln angeführt, so kann der Ausführer zwischen diesen beiden Regeln wählen. Bemerkung 3 — Beispiele zur richtigen Anwendung der Regeln 3.1. Artikel 4 Absatz 2 dieses Anhangs über Erzeugnisse, die die Ursprungseigenschaft erworben haben und zur Herstellung anderer Erzeugnisse verwendet werden, gilt ohne Rücksicht darauf, ob die Ursprungseigenschaft in dem Unternehmen erworben wurde, in dem diese Erzeugnisse verwendet werden, oder in einem anderen Unternehmen im ÜLG oder in der Union. 3.2. Gemäß Artikel 5 dieses Anhangs muss die vorgenommene Be- oder Verarbeitung über die in jenem Artikel aufgelisteten Vorgänge hinausgehen. Andernfalls kann keine Präferenzzollbehandlung gewährt werden, auch wenn die in nachstehender Liste genannten Bedingungen erfüllt sind. Vorbehaltlich des Artikels 5 dieses Anhangs legen die Regeln in der Liste das Mindestausmaß der erforderlichen Be- oder Verarbeitungen fest; ein darüber hinausgehender Bearbeitungsvorgang verleiht gleichfalls die Ursprungseigenschaft; umgekehrt verleiht ein weniger weitgehender Bearbeitungsvorgang nicht die Ursprungseigenschaft. Wenn daher eine Regel vorsieht, dass Vormaterial ohne Ursprungseigenschaft einer bestimmten Herstellungsstufe verwendet werden kann, ist auch die Verwendung von Vormaterial dieser Art auf einer niedrigeren Herstellungsstufe zulässig, nicht aber die Verwendung von solchem Vormaterial auf einer höheren Verarbeitungsstufe. 3.3. Wenn eine Regel die Formulierung „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position“ verwendet, können unbeschadet der Bemerkung 3.2 Vormaterialien jeder Position (auch Vormaterialien derselben Position und mit derselben Warenbezeichnung wie die hergestellte Ware) verwendet werden, vorbehaltlich zusätzlicher besonderer Beschränkungen, die die Regel möglicherweise enthält. Jedoch bedeutet der Ausdruck „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position …“ oder „Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien derselben Position wie der hergestellten Ware“, dass Vormaterialien jeder Position verwendet werden können, mit Ausnahme derjenigen, die dieselbe Warenbezeichnung wie die in Spalte 2 genannte haben. 3.4. Wenn eine Regel in dieser Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus mehr als einem Vormaterial hergestellt werden kann, bedeutet dies, dass eines oder mehrere dieser Vormaterialien verwendet werden können. Es müssen aber nicht alle verwendet werden. 3.5. Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass ein Erzeugnis aus einem bestimmten Vormaterial hergestellt sein muss, schließt sie nicht aus, dass auch andere Vormaterialien verwendet werden, die aufgrund ihrer Art diese Bedingung nicht erfüllen können. Bemerkung 4 — Allgemeine Bestimmungen für bestimmte Agrarerzeugnisse 4.1. Agrarerzeugnisse der Kapitel 6, 7, 8, 9, 10 und 12 sowie der Position 2401, die im Gebiet eines ÜLG angebaut oder geerntet werden, gelten auch dann als Erzeugnisse mit Ursprung in diesem Gebiet oder diesem ÜLG, wenn sie aus Saatgut, Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelstöcken, Stecklingen, Pfröpflingen, Sprossen, Knospen oder anderen lebenden Teilen von Pflanzen erzeugt werden, die aus einem anderen Land eingeführt wurden. 4.2. In Fällen, in denen für den Gehalt an Zucker ohne Ursprungseigenschaft in einem Erzeugnis eine Höchstgrenze gilt, wird zu deren Berechnung das Gewicht der Zucker der Positionen 1701 (Saccharose) und 1702 (z. B. Fructose, Glucose, Lactose, Maltose, Isoglucose oder Invertzuckercreme) berücksichtigt, die bei der Herstellung des Enderzeugnisses und beim Herstellen der in dem Enderzeugnis verarbeiteten Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet worden sind. Bemerkung 5 — Bei bestimmten Textilwaren verwendete Begriffe 5.1. Der in der Liste verwendete Begriff „natürliche Fasern“ bezieht sich auf alle Fasern, die nicht künstlich oder synthetisch sind. Er ist auf die Verarbeitungsstufen vor dem Spinnen beschränkt und schließt auch Abfälle ein; soweit nichts Gegenteiliges bestimmt ist, umfasst er daher auch Fasern, die gekrempelt, gekämmt oder auf andere Weise bearbeitet, aber noch nicht gesponnen sind. 5.2. Der Begriff „natürliche Fasern“ umfasst Rosshaar der Position 0503, Seide der Positionen 5002 und 5003, Wollfasern, feine und grobe Tierhaare der Positionen 5101 bis 5105, Baumwollfasern der Positionen 5201 bis 5203 und andere pflanzliche Spinnstoffe der Positionen 5301 bis 5305. 5.3. Die Begriffe „Spinnmasse“, „chemische Materialien“ und „Materialien für die Papierherstellung“ stehen in der Liste zur Beschreibung aller nicht in die Kapitel 50 bis 63 einzureihenden Vormaterialien, die für die Herstellung künstlicher oder synthetischer Fasern oder Garne oder solcher aus Papier verwendet werden können. 5.4. Der in der Liste verwendete Begriff „synthetische oder künstliche Spinnfasern“ bezieht sich auf synthetische oder künstliche Spinnfasern oder Abfälle, der Positionen 5501 bis 5507. Bemerkung 6 — Toleranzgrenzen für Erzeugnisse, die aus verschiedenen textilen Vormaterialien hergestellt sind 6.1. Wird bei einem Erzeugnis in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so werden die Bedingungen in Spalte 3 auf keine bei der Herstellung dieses Erzeugnisses verwendeten textilen Grundmaterialien angewandt, die zusammengenommen 10 % oder weniger des Gesamtgewichts aller verwendeten textilen Grundmaterialien ausmachen. (siehe auch die Bemerkungen 6.3 und 6.4) 6.2. Die unter 6.1 genannte Toleranzgrenze kann jedoch nur auf Mischerzeugnisse angewandt werden, die aus zwei oder mehr textilen Grundmaterialien hergestellt sind. Textile Grundmaterialien sind: — Seide — Wolle — grobe Tierhaare — feine Tierhaare — Rosshaar — Baumwolle — Vormaterialien für die Papierherstellung und Papier — Flachs — Hanf — Jute und andere textile Bastfasern — Sisal und andere textile Agavefasern — Kokos, Abaca, Ramie und andere pflanzliche Spinnstoffe — synthetische Filamente — künstliche Filamente — elektrische Leitfilamente — synthetische Spinnfasern aus Polypropylen — synthetische Spinnfasern aus Polyester, — synthetische Spinnfasern aus Polyamid — synthetische Spinnfasern aus Polyacrylnitril — synthetische Spinnfasern aus Polyimid — synthetische Spinnfasern aus Polytetrafluorethylen — synthetische Spinnfasern aus Poly(phenylensulfid) — synthetische Spinnfasern aus Poly(vinylchlorid) — andere synthetische Spinnfasern — künstliche Spinnfasern aus Viskose — andere künstliche Spinnfasern — Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen — Polyurethangarne mit Zwischenstücken aus elastischen Polyestersegmenten, auch umsponnen — Erzeugnisse der Position 5605 (Metallgarne), bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus Kunststofffolie, auch mit Aluminiumpulver überzogen, mit einer Dicke von nicht mehr als 5 mm, die durch Kleben mit durchsichtigem oder farbigem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff-Folie eingefügt ist — andere Erzeugnisse der Position 5605 — Glasfasern — Metallfasern Beispiel: Ein Garn der Position 5205, das aus Baumwollfasern der Position 5203 und aus synthetischen Spinnfasern der Position 5506 hergestellt ist, ist ein Mischgarn. Daher können synthetische Spinnfasern ohne Ursprungseigenschaft, welche die Ursprungsregeln nicht erfüllen, verwendet werden, vorausgesetzt, dass ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Garns nicht überschreitet. Beispiel: Ein Kammgarngewebe aus Wolle der Position 5112, das aus Kammgarn aus Wolle der Position 5107 und aus Garn aus synthetischen Spinnfasern der Position 5509 hergestellt ist, ist ein Mischgewebe. Daher kann synthetisches Garn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder Wollgarn, das die Ursprungsregeln nicht erfüllt, oder eine Mischung dieser beiden Garne verwendet werden, solange ihr Gesamtgewicht 10 % des Gewichts des Gewebes nicht überschreitet. Beispiel: Ein getuftetes Spinnstofferzeugnis der Position 5802, das aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus Baumwollgewebe der Position 5210 hergestellt ist, ist nur dann ein Mischerzeugnis, wenn das Baumwollgewebe selbst ein Mischgewebe aus Garnen ist, die in zwei verschiedene Positionen eingereiht werden, oder wenn die verwendeten Baumwollgarne selbst Mischerzeugnisse sind. Beispiel: Wenn das betreffende getuftete Spinnstofferzeugnis aus Baumwollgarn der Position 5205 und aus synthetischem Gewebe der Position 5407 hergestellt worden ist, sind die verwendeten Garne zwei verschiedene textile Grundmaterialien und ist das getuftete Spinnstofferzeugnis folglich ein Mischerzeugnis. 6.3. Diese Toleranz erhöht sich auf 20 % für „Erzeugnisse aus Polyurethangarnen mit Zwischenstücken aus elastischen Polyethersegmenten, auch umsponnen“. 6.4. Diese Toleranz erhöht sich auf 30 % für „Erzeugnisse aus Streifen mit einer Breite von nicht mehr als 5 mm, bestehend aus einer Seele aus Aluminiumfolie oder aus einem Kunststofffilm, auch mit Aluminiumpulver beschichtet, die mit durchsichtigem oder gefärbtem Klebstoff zwischen zwei Lagen Kunststoff geklebt ist“. Bemerkung 7 — Andere Toleranzen für bestimmte Textilwaren 7.1. Wird in der Liste auf diese Bemerkung verwiesen, so dürfen Spinnstoffe, welche die Regel in Spalte 3 der Liste für die betreffende Konfektionsware nicht erfüllen, dennoch verwendet werden, solange sie in einer anderen Position eingereiht sind als das Erzeugnis und ihr Wert 8 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet. 7.2. Unbeschadet der Bemerkung 7.3 können Vormaterialien, die nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören, ohne Rücksicht darauf, ob sie Spinnstoffe enthalten oder nicht, unbeschränkt verwendet werden. Beispiel: Wenn eine Regel in der Liste vorsieht, dass für ein bestimmtes Textilerzeugnis, wie etwa lange Hosen, Garn verwendet werden muss, schließt dies nicht die Verwendung von Metallgegenständen, wie etwa Knöpfen aus, weil die Knöpfe nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehören. Aus demselben Grund ist auch die Verwendung von Reißverschlüssen nicht ausgeschlossen, obwohl diese in der Regel Spinnstoffe enthalten. 7.3. Der Wert der nicht zu den Kapiteln 50 bis 63 gehörenden Vormaterialien muss aber bei der Berechnung des Wertes der verwendeten Vormaterialien ohne Ursprungseigenschaft berücksichtigt werden, wenn eine Prozentregel gilt. Bemerkung 8 — Definition begünstigter Verfahren und einfacher Verfahren für bestimmte Waren des Kapitels 27 8.1. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung(1) c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) die Isomerisation. · 8.2. Als „begünstigte Verfahren“ im Sinne der Positionen 2710, 2711 und 2712 gelten: a) die Vakuumdestillation, b) die Redestillation zur weitgehenden Zerlegung c) das Kracken, d) das Reformieren, e) die Raffination mit Selektiv-Lösungsmitteln, f) das Verfahren, das sämtliche der folgenden Schritte umfasst: die Behandlung mit konzentrierter Schwefelsäure, Oleum oder Schwefelsäureanhydrid, die Neutralisation mit Alkalien, Bleichen und Reinigen mit von Natur aktiven Erden, mit Bleicherde, Aktivkohle oder Bauxit, g) die Polymerisation, h) die Alkylierung, i) die Isomerisation, j) nur für Schweröle der Position ex 2710: das Entschwefeln unter Verwendung von Wasserstoff, wenn dabei der Schwefelgehalt der Erzeugnisse um mindestens 85 % vermindert wird (Methode ASTM D 1266-59 T) k) nur für Erzeugnisse der Position 2710: das Entparaffinieren, ausgenommen einfaches Filtern, l) nur für Schweröle der Position ex 2710: die Behandlung mit Wasserstoff bei einem Druck über 20 bar und einer Temperatur über 250 °C mithilfe eines Katalysators zu anderen Zwecken als zum Entschwefeln, wenn dabei der Wasserstoff aktiv an einer chemischen Reaktion beteiligt ist. Die Nachbehandlung von Schmierölen der Unterposition ex 2710 mit Wasserstoff (zum Beispiel Hydrofinishing oder Entfärbung) zur Verbesserung insbesondere der Farbe oder der Stabilität gilt jedoch nicht als begünstigtes Verfahren m) nur für Heizöl der Position ex 2710: die atmosphärische Destillation, wenn bei der Destillation der Erzeugnisse nach der Methode ASTM D 86 bis 300 °C einschließlich der Destillationsverluste weniger als 30 RHT übergehen n) nur für Schweröle, andere als Gasöl und Heizöl der Position ex 2710: die Bearbeitung durch elektrische Hochfrequenz-Entladung, o) nur für Erzeugnisse in Rohform der Position ex 2712 (andere als Vaselin, Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs und Paraffin mit einem Gehalt an Öl von weniger als 0,75 GHT): das Entölen durch fraktionierte Kristallisation · 8.3. Im Sinne der Positionen ex 2707 und 2713 verleihen einfache Behandlungen wie das Reinigen, das Klären, das Entsalzen, das Abscheiden des Wassers, das Filtern, das Färben, das Markieren, die Gewinnung eines bestimmten Schwefelgehalts durch Mischen von Erzeugnissen mit unterschiedlichem Schwefelgehalt, alle Kombinationen dieser Behandlungen oder ähnliche Behandlungen nicht die Ursprungseigenschaft._ Liste der Erzeugnisse und Be-oder Verarbeitungen, die Ursprungseigenschaft verleihen HS-Position Beschreibung des Erzeugnisses Ursprungsverleihender Vorgang (Be- oder Verarbeitung von Materialien ohne Ursprungseigenschaft, die Ursprungseigenschaft verleihen) (1) (2) (3) Kapitel 1 Lebende Tiere Alle Tiere des Kapitels 1 sind vollständig gewonnen oder hergestellt Kapitel 2 Fleisch und genießbare Schlachtnebenerzeugnisse Herstellen, bei dem alles Fleisch und alle genießbaren Schlachtnebenerzeugnisse in den Erzeugnissen dieses Kapitels vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 3 Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere, ausgenommen: Alle Fische und Krebstiere, Weichtiere und andere wirbellose Wassertiere sind vollständig gewonnen oder hergestellt 0304 Fischfilets und anderes Fischfleisch (auch fein zerkleinert), frisch, gekühlt oder gefroren Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind 0305 Fische, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Fische, geräuchert, auch vor oder während des Räucherns gegart; Mehl, Pulver und Pellets von Fischen, genießbar Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 0306 Krebstiere, auch ohne Panzer, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Krebstiere in ihrem Panzer, in Wasser oder Dampf gekocht, auch gekühlt, gefroren, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 0307 Weichtiere, auch ohne Schale, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; wirbellose Wassertiere, andere als Krebstiere und Weichtiere, getrocknet, gesalzen oder in Salzlake; Mehl, Pulver und Pellets von Krebstieren, genießbar Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 4 Milch und Milcherzeugnisse; Vogeleier; natürlicher Honig; genießbare Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Herstellen, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet · ex Kapitel 5 Waren tierischen Ursprungs, anderweit weder genannt noch inbegriffen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 0511 91 Ungenießbare Fischrogen und Fischmilch Aller Rogen und alle Fischmilch sind vollständig gewonnen oder hergestellt Kapitel 6 Lebende Pflanzen und Waren pflanzlichen Ursprungs; Bulben, Zwiebeln, Knollen, Wurzelknollen und Wurzelstöcke; Schnittblumen und Pflanzenteile zu Binde- oder Zierzwecken Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 6 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 7 Gemüse, Pflanzen, Wurzeln und Knollen, die zu Ernährungszwecken verwendet werden Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 8 Genießbare Früchte und Nüsse; Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen Herstellen, bei dem — alle Früchte, Nüsse und Schalen von Zitrusfrüchten oder von Melonen des Kapitels 8 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet · Kapitel 9 Kaffee, Tee, Mate und Gewürze; Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 10 Getreide Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex Kapitel 11 Müllereierzeugnisse; Malz; Stärke; Inulin; Kleber von Weizen; ausgenommen: Herstellen, bei dem alle Vormaterialien der Kapitel 10 und 11, der Positionen 0701 und 2303 sowie der Unterposition 0710 10 vollständig gewonnen oder hergestellt sind ex 1106 Mehl, Grieß und Pulver von getrockneten ausgelösten Hülsenfrüchten der Position 0713 Trocknen und Mahlen von Hülsenfrüchten der Position 0708 Kapitel 12 Ölsamen und ölhaltige Früchte; verschiedene Samen und Früchte; Pflanzen zum Gewerbe- oder Heilgebrauch; Stroh und Futter Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 13 Schellack; Gummen, Harze und andere Pflanzensäfte und Pflanzenauszüge Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet Kapitel 14 Flechtstoffe und andere Waren pflanzlichen Ursprungs; anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex Kapitel 15 Tierische und pflanzliche Fette und Öle; Erzeugnisse ihrer Spaltung; genießbare verarbeitete Fette; Wachse tierischen und pflanzlichen Ursprungs; ausgenommen Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware 1501 bis 1504 Schweine- und Geflügelfett, Fett von Rindern, Schafen oder Ziegen, Fette von Fischen usw. Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 1505 , 1506 und 1520 Wollfett und daraus stammende Fettstoffe, einschließlich Lanolin. andere tierische Fette und Öle sowie deren Fraktionen, auch raffiniert, jedoch nicht chemisch modifiziert; Glycerin, roh; Glycerinwasser und Glycerinunterlaugen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 1509 und 1510 Olivenöl und seine Fraktionen Herstellen, bei dem alle verwendeten pflanzlichen Vormaterialien vollständig gewonnen oder hergestellt sind 1516 und 1517 Tierische und pflanzliche Fette und Öle sowie deren Fraktionen, ganz oder teilweise hydriert, umgeestert, wiederverestert, oder elaidiniert, auch raffiniert, jedoch nicht weiterverarbeitet; Margarine; Margarine, genießbare Mischungen und Zubereitungen von tierischen oder pflanzlichen Fetten und Ölen sowie von Fraktionen verschiedener Fette und Öle dieses Kapitels, ausgenommen genießbare Fette und Öle sowie deren Fraktionen der Position 1516 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 16 Zubereitungen von Fleisch, Fischen oder von Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren Herstellen: — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 und aus Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fleisch und genießbaren Schlachtnebenerzeugnissen des Kapitels 2 gewonnen oder hergestellt wurden, und — bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 3 und Vormaterialien des Kapitels 16, die aus Fischen und Krebstieren, Weichtieren und anderen wirbellosen Wassertieren des Kapitels 3 gewonnen oder hergestellt wurden, vollständig gewonnen oder hergestellt sind · ex Kapitel 17 Zucker und Zuckerwaren; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 1702 Andere Zucker, einschließlich chemisch reine Lactose und Glucose, fest; Zuckersirupe; Invertzuckercreme, auch mit natürlichem Honig vermischt; Zucker und Melassen, karamellisiert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1101 bis 1108 , 1701 und 1703 30 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet 1704 Zuckerwaren ohne Kakaogehalt (einschließlich weißer Schokolade) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet, und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet · Kapitel 18 Kakao und Zubereitungen aus Kakao Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreite, und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet · Kapitel 19 Zubereitungen aus Getreide, Mehl, Stärke oder Milch; Backwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2, 3 und 16 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Positionen 1006 und 1101 bis 1108 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet · ex Kapitel 20 Zubereitungen von Gemüse, Früchten, Nüssen oder anderen Pflanzenteilen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem das Gewicht des verwendeten Zuckers ) 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet 2002 und 2003 Tomaten, Pilze und Trüffeln, anders als mit Essig oder Essigsäure zubereitet oder haltbar gemacht Herstellen, bei dem alle verwendeten Vormaterialien des Kapitels 7 vollständig gewonnen oder hergestellt sind Kapitel 21 Verschiedene Lebensmittelzubereitungen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet · Kapitel 22 Getränke, alkoholhaltige Flüssigkeiten und Essig Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und der Positionen 2207 und 2208 , bei dem — alle Vormaterialien der verwendeten Unterpositionen 0806 10 , 2009 61 , 2009 69 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet · ex Kapitel 23 Rückstände und Abfälle der Lebensmittelindustrie; zubereitetes Futter, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 2302 ex 2303 Rückstände aus der Stärkegewinnung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 10 20 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet 2309 Zubereitungen von der zur Fütterung verwendeten Art Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem — alle verwendeten Vormaterialien der Kapitel 2 und 3 vollständig gewonnen oder hergestellt sind und — das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Kapitel 10 und 11 und der Positionen 2302 und 2303 20 v. H. des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Einzelgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 40 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet und — das Gesamtgewicht des verwendeten Zuckers und der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 4 60 % des Gewichts des Enderzeugnisses nicht überschreitet · ex Kapitel 24 Tabak und verarbeitete Tabakersatzstoffe, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 30 v. H. des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien des Kapitels 24 nicht überschreitet 2401 Tabak, unverarbeitet; Tabakabfälle Aller unverarbeitete Tabak und alle unverarbeiteten Tabakabfälle des Kapitels 24 sind vollständig gewonnen oder hergestellt 2402 Zigarren (einschließlich Stumpen), Zigarillos und Zigaretten, aus Tabak oder Tabakersatzstoffen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und Position 2403 , bei dem das Gewicht der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 50 % des Gesamtgewichts der verwendeten Vormaterialien der Position 2401 nicht überschreitet ex Kapitel 25 Salz; Schwefel; Steine und Erden; Gips, Kalk und Zement; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2519 Natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit), gebrochen, in luftdicht verschlossenen Behältnissen; Magnesiumoxid, auch chemisch rein, ausgenommen geschmolzene Magnesia und totgebrannte (gesinterte) Magnesia Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch darf natürliches Magnesiumcarbonat (Magnesit) verwendet werden. Kapitel 26 Erze sowie Schlacken und Aschen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 27 Mineralische Brennstoffe, Mineralöle und Erzeugnisse ihrer Destillation; bituminöse Stoffe; Mineralwachse, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2707 Öle, in denen die aromatischen Bestandteile gegenüber den nichtaromatischen Bestandteilen gewichtsmäßig überwiegen und die ähnlich sind den Mineralölen und anderen Erzeugnissen der Destillation des Hochtemperatur-Steinkohlenteers, bei deren Destillation bis 250 °C mindestens 65 RHT übergehen (einschließlich der Benzin-Benzol-Gemische), zur Verwendung als Kraft- oder Heizstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2710 Erdöl und Öl aus bituminösen Mineralien, ausgenommen: rohe Öle; Zubereitungen mit einem Gehalt an Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien von 70 GHT oder mehr, in denen diese Öle der Grundbestandteil sind, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Ölabfälle Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2711 Erdgas und andere gasförmige Kohlenwasserstoffe Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2712 Vaselin; Paraffin, mikrokristallines Erdölwachs, paraffinische Rückstände („Slack Wax“), Ozokerit, Montanwachs, Torfwachs, andere Mineralwachse und ähnliche durch Synthese oder andere Verfahren gewonnene Erzeugnisse, auch gefärbt Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2713 Petrolkoks, Bitumen aus Erdöl und andere Rückstände aus Erdöl oder Öl aus bituminösen Mineralien Raffination und/oder ein oder mehrere begünstigte(s) Verfahren oder andere Verfahren, bei denen alle verwendeten Vormaterialien in eine andere Position als die hergestellte Ware einzureihen sind. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 28 Anorganische chemische Erzeugnisse; anorganische oder organische Verbindungen von Edelmetallen, von Seltenerdmetallen, von radioaktiven Elementen oder von Isotopen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 29 Organische chemische Erzeugnisse; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 2905 Metallalkoholate von Alkoholen dieser Position oder von Ethanol; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich aus anderen Vormaterialien der Position 2905 . Jedoch dürfen Metallalkoholate dieser Position verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 2905 43 ; 2905 44 ; 2905 45 Mannit; D-Glucitol (Sorbit); Glycerin Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 30 Pharmazeutische Erzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 31 Düngemittel Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 32 Gerb- und Farbstoffauszüge; Tannine und ihre Derivate; Farbstoffe, Pigmente und andere Farbmittel; Anstrichfarben und Lacke; Kitte; Tinten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 33 Ätherische Öle und Resinoide; zubereitete Riech-, Körperpflege- oder Schönheitsmittel, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 34 Seifen, organische grenzflächenaktive Stoffe, zubereitete Waschmittel, zubereitete Schmiermittel, künstliche Wachse, zubereitete Wachse, Schuhcreme, Scheuerpulver und dergleichen, Kerzen und ähnliche Erzeugnisse, Modelliermassen, ‚Dentalwachs‘ und Zubereitungen für zahnärztliche Zwecke auf der Grundlage von Gips, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3404 Künstliche Wachse und zubereitete Wachse: — auf der Grundlage von Paraffin, von Erdölwachsen oder von Wachsen aus bituminösen Mineralien oder von paraffinischen Rückständen · Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 35 Eiweißstoffe; modifizierte Stärke; Klebstoffe; Enzyme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 36 Pulver und Sprengstoffe; pyrotechnische Artikel; Zündhölzer; Zündmetall-Legierungen; leicht entzündliche Stoffe Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 37 Erzeugnisse zu fotografischen und kinematografischen Zwecken Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 38 Verschiedene Erzeugnisse der chemischen Industrie, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 3824 60 Sorbit der Unterposition 2905 44 Herstellen aus Vormaterialien jeder Unterposition, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware und der Unterposition 2905 44 . Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Unterposition wie die hergestellte Ware verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 39 Kunststoffe und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 3907 — Copolymere, aus Polycarbonat- und Acrylnitril-Butadien-Styrol-Copolymeren (ABS) · Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Vormaterialien derselben Position wie das Erzeugnis verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet — Polyester · Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Tetrabrompolycarbonat (Bisphenol A) oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 40 Kautschuk und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4012 Luftreifen aus Kautschuk, runderneuert oder gebraucht; Vollreifen oder Hohlkammerreifen, Überreifen und Felgenbänder, aus Kautschuk: — Luftreifen, Vollreifen oder Hohlkammerreifen, runderneuert, aus Kautschuk · Runderneuern von gebrauchten Reifen — andere · Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 4011 oder 4012 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 41 Häute, Felle (andere als Pelzfelle) und Leder; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4101 bis 4103 Rohe Häute und Felle von Rindern und Kälbern (einschließlich Büffeln) oder von Pferden und anderen Einhufern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament– oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten rohe Häute und Felle von Schafen oder Lämmern (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert, noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkung 1 Buchstabe c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind; andere rohe Häute und Felle (frisch oder gesalzen, getrocknet, geäschert, gepickelt oder anders konserviert, jedoch weder gegerbt noch zu Pergament- oder Rohhautleder konserviert noch zugerichtet), auch enthaart oder gespalten, ausgenommen solche, die aufgrund der Anmerkungen 1 Buchstaben b oder c zu Kapitel 41 ausgeschlossen sind Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 4104 bis 4106 Gegerbte, auch getrocknete Häute und Felle, enthaart, auch gespalten, aber nicht zugerichtet Nachgerben gegerbter oder vorgegerbter Häute und Felle der Unterpositionen 4104 11 , 4104 19 , 4105 10 , 4106 21 , 4106 31 oder 4106 91 oder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 4107 , 4112 und 4113 Nach dem Gerben oder Trocknen zugerichtetes Leder Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Vormaterialien der Unterpositionen 4104 41 , 4104 49 , 4105 30 , 4106 22 , 4106 32 und 4106 92 dürfen jedoch nur dann verwendet werden, wenn die gegerbten oder getrockneten Häute und Felle im trockenen Zustand nachgegerbt werden Kapitel 42 Lederwaren; Sattlerwaren; Reiseartikel, Handtaschen und ähnliche Behältnisse; Waren aus Därmen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 43 Pelzfelle und künstliches Pelzwerk; Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 4301 Rohe Pelzfelle (einschließlich Kopf, Schwanz, Klauen und andere zu Kürschnerzwecken verwendbare Teile), ausgenommen rohe Häute und Felle der Position 4101 , 4102 oder 4103 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 4302 Pelzfelle, gegerbt oder zugerichtet, zusammengesetzt: — in Platten, Kreuzen oder ähnlichen Formen · Bleichen oder Färben mit Zuschneiden und Zusammensetzen von nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen — andere · Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen 4303 Bekleidung, Bekleidungszubehör und andere Waren, aus Pelzfellen Herstellen aus nicht zusammengesetzten gegerbten oder zugerichteten Pelzfellen der Position 4302 ex Kapitel 44 Holz und Holzwaren; Holzkohle, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 4407 Holz, in der Längsrichtung gesägt oder gesäumt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von mehr als 6 mm, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden Hobeln, Schleifen oder an den Enden Verbinden ex 4408 Furnierblätter (einschließlich der durch Messern von Lagenholz gewonnenen Blätter) und Blätter für Sperrholz, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, an den Kanten verbunden, und anderes Holz, in der Längsrichtung gesägt, gemessert oder geschält, mit einer Dicke von 6 mm oder weniger, gehobelt, geschliffen oder an den Enden verbunden An den Kanten verbinden, Hobeln, Schleifen oder an den Enden verbinden ex 4410 bis ex 4413 Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Holzfriese für Möbel, Rahmen, Innenausstattungen, elektrische Leitungen oder für ähnliche Zwecke Friesen oder Profilieren ex 4415 Kisten, Kistchen, Verschläge, Trommeln und ähnliche Verpackungsmittel, aus Holz Herstellen aus noch nicht auf die erforderlichen Maße zugeschnittenen Brettern ex 4418 — Bautischler- und Zimmermannsarbeiten, aus Holz · Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Verbundplatten mit Hohlraum-Mittellagen und Schindeln („Shingles“ und „Shakes“) verwendet werden. — Gefrieste oder profilierte Holzleisten und Friese · Friesen oder Profilieren ex 4421 Holz für Zündhölzer, vorgerichtet; Holznägel für Schuhe Herstellen aus Holz jeder Position, ausgenommen aus Holzdraht der Position 4409 Kapitel 45 Kork und Korkwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 46 Flechtwaren und Korbmacherwaren, aus Stroh, Esparto oder anderen Flechtstoffen; Flechtwaren und Korbmacherwaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 47 Halbstoffe aus Holz oder anderen cellulosehaltigen Faserstoffen; Papier oder Pappe (Abfälle und Ausschuss) zur Wiedergewinnung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 48 Papier und Pappe; Waren aus Papierhalbstoff, Papier oder Pappe Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 49 Bücher, Zeitungen, Bilddrucke und andere Erzeugnisse des grafischen Gewerbes; hand- oder maschinengeschriebene Schriftstücke und Pläne Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 50 Seide, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 5003 Abfälle von Seide (einschließlich nicht abhaspelbare Kokons, Garnabfälle und Reißspinnstoff), gekrempelt oder gekämmt Krempeln oder Kämmen von Abfällen von Seide 5004 bis ex 5006 Seidengarne, Schappeseidengarne oder Bouretteseidengarne Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Zwirnen 5007 Gewebe aus Seide, Schappeseide oder Bouretteseide: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen (oder Zwirnen), in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 51 Wolle, feine oder grobe Tierhaare; Garne und Gewebe aus Rosshaar, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5106 bis 5110 Garne aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5111 bis 5113 Gewebe aus Wolle, feinen oder groben Tierhaaren oder Rosshaar: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 52 Baumwolle, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5204 bis 5207 Nähgarne und andere Garne aus Baumwolle Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5208 bis 5212 Gewebe aus Baumwolle: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 53 Andere pflanzliche Spinnstoffe; Papiergarne und Gewebe aus Papiergarnen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5306 bis 5308 Garne aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Papiergarne Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5309 bis 5311 Gewebe aus anderen pflanzlichen Spinnstoffen; Gewebe aus Papiergarnen: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5401 bis 5406 Garne, Monofile und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Filamenten Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen ODER Spinnen von natürlichen Fasern 5407 und 5408 Gewebe aus Garnen aus synthetischen oder künstlichen Filamenten: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Zwirnen oder Texturieren mit Weben, vorausgesetzt, dass der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5501 bis 5507 Synthetische oder künstliche Spinnfasern Extrudieren von Chemiefasern 5508 bis 5511 Garne und Nähgarne aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern Spinnen von natürlichen Fasern oder Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen 5512 bis 5516 Gewebe aus synthetischen oder künstlichen Spinnfasern: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 56 Watte, Filze und Vliesstoffe; Spezialgarne; Bindfäden, Seile und Taue; ausgenommen: Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen Fasern oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken 5602 Filze, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: — Nadelfilze · Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung, jedoch können — Polypropylen-Filamente der Position 5402 , — Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506 , oder — Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501 , bei denen jeweils ein einzelnes Filament oder eine einzelne Faser einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern — andere · Extrudieren von Chemiefasern mit Gewebebildung, oder nur Gewebebildung bei Filz aus natürlichen Fasern 5603 Vliesstoffe, auch getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen versehen: Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln 5604 Fäden und Schnüre aus Kautschuk mit einem Überzug aus Spinnstoffen; Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 , Garne aus Spinnstoffen, mit Kautschuk oder Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder umhüllt: — Fäden und Schnüre aus Kautschuk, mit einem Überzug aus Spinnstoffen · Herstellen aus Kautschukfäden und -kordeln, nicht mit einem Überzug aus Spinnstoffen — andere · Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen ODER Spinnen von natürlichen Fasern 5605 Metallgarne und metallisierte Garne, auch umsponnen, bestehend aus Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 oder aus Garnen aus Spinnstoffen, in Verbindung mit Metall in Form von Fäden, Streifen oder Pulver oder mit Metall überzogen Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern 5606 Gimpen, umsponnene Streifen und dergleichen der Position 5404 oder 5405 (ausgenommen: Waren der Position 5605 und umsponnene Garne aus Rosshaar); Chenillegarne; „Maschengarne“ Extrudieren von Chemiefasern mit Spinnen oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Spinnen mit Beflocken oder Beflocken mit Färben Kapitel 57 Teppiche und andere Fußbodenbeläge, aus Spinnstoffen: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Herstellen aus Kokosgarnen, Sisalgarnen oder Jutegarnen oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Tuften mit Färben oder mit Bedrucken Extrudieren von Chemiefasern mit Techniken zur Vliesbildung, einschließlich Nadeln jedoch können — Polypropylen-Filamente der Position 5402 , — Polypropylen-Spinnfasern der Position 5503 oder 5506 , oder — Kabel aus Polypropylen-Filamenten der Position 5501 , bei denen jeweils eine Faser oder ein Filament einen Titer von weniger als 9 dtex aufweist, verwendet werden, wenn ihr Wert 40 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses überschreitet Jutegewebe kann als Teppichgrund verwendet werden ex Kapitel 58 Spezialgewebe; getuftete Spinnstofferzeugnisse; Spitzen; Tapisserien; Posamentierwaren; Stickereien, ausgenommen: Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben, Beflocken oder Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen mit Weben oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5805 Tapisserien, handgewebt (Gobelins, Flandrische Gobelins, Aubusson, Beauvais und ähnliche), und Tapisserien als Nadelarbeit (z. B. Petit Point, Kreuzstich), auch konfektioniert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5810 Stickereien als Meterware, Streifen oder als Motive Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5901 Gewebe, mit Leim oder stärkehaltigen Stoffen bestrichen, von der zum Einbinden von Büchern, zum Herstellen von Futteralen, Kartonagen oder zu ähnlichen Zwecken verwendeten Art; Pausleinwand; präparierte Malleinwand; Bougram und ähnliche Erzeugnisse für die Hutmacherei Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder Bedrucken 5902 Reifencordgewebe aus hochfesten Garnen aus Nylon oder anderen Polyamiden, Polyestern oder Viskose: — mit einem Anteil an textilen Vormaterialien von nicht mehr als 90 % · Weben — andere · Extrudieren von Chemiefasern mit Weben 5903 Gewebe, mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kunststoff versehen, andere als solche der Position 5902 : Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5904 Linoleum, auch zugeschnitten; Bodenbeläge, bestehend aus einer Spinnstoffunterlage mit einer Deckschicht oder einem Überzug, auch zugeschnitten Weben mit Färben oder mit Beschichten 5905 Wandverkleidungen aus Spinnstoffen: — mit Kunststoff getränkt, bestrichen, überzogen oder mit Lagen aus Kautschuk, Kunststoff oder anderem Material versehen · Weben mit Färben oder mit Beschichten — andere · Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5906 Kautschutierte Gewebe, andere als solche der Position 5902 — Gewirke und Gestricke · Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken — Andere Gewebe aus synthetischem Filamentgarn, mit einem Anteil an textilen Materialien von mehr als 90 % · Extrudieren von Chemiefasern mit Weben — andere · Weben mit Färben oder mit Beschichten oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Weben 5907 Andere Gewebe, getränkt, bestrichen oder überzogen; bemalte Gewebe für Theaterdekorationen, Atelierhintergründe oder dergleichen Weben mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 5908 Dochte, gewebt, geflochten, gewirkt oder gestrickt, aus Spinnstoffen, für Lampen, Kocher, Feuerzeuge, Kerzen oder dergleichen; Glühstrümpfe und schlauchförmige Gewirke oder Gestricke für Glühstrümpfe, auch getränkt: — Glühstrümpfe, getränkt · Herstellen aus schlauchförmigen Gewirken für Glühstrümpfe — andere · Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 5909 bis 5911 Waren des technischen Bedarfs aus Spinnstoffen: — Polierscheiben und -ringe, andere als aus Filz der Position 5911 · Weben — Gewebe, auch verfilzt, von der auf Papiermaschinen oder zu anderen technischen Zwecken verwendeten Art, auch getränkt oder bestrichen, schlauchförmig oder endlos, mit einfacher oder mehrfacher Kette und/oder einfachem oder mehrfachem Schuss oder flach gewebt, mit mehrfacher Kette und/oder mehrfachem Schuss der Position 5911 · Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, in jedem Fall mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Es dürfen nur die folgenden Fasern verwendet werden: -- Kokosgarne, -- Garne aus Polytetrafluorethylen, -- Garne aus Polyamid, gezwirnt und bestrichen, getränkt oder überzogen mit Phenolharz, -- Garne aus aromatischem Polyamid, hergestellt durch Polykondensation von Metaphenylendiamin und Isophthalsäure, -- Monofile aus Polytetrafluorethylen, -- Garne aus synthetischen Spinnfasern aus Poly(p-Phenylenterephthalamid), -- Garne aus Glasfasern, bestrichen mit Phenoplast und umsponnen mit Acrylgarn, -- Monofile aus Copolyester, aus einem Polyester, einem Terephthalsäureharz, 1,4-Cyclohexandiethanol und Isophthalsäure bestehend · — andere · Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen ODER Spinnen von natürlichen, synthetischen oder künstlichen Spinnfasern, mit Weben oder Weben mit Färben oder mit Beschichten Kapitel 60 Gewirke und Gestricke Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken oder Stricken mit Färben oder mit Beflocken oder mit Beschichten oder Beflocken mit Färben oder mit Bedrucken oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken oder Zwirnen oder Texturieren mit Stricken, wenn der Wert der verwendeten nicht gezwirnten/nicht texturierten Garne 47,5 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet Kapitel 61 Bekleidung und Bekleidungszubehör, aus Gewirken oder Gestricken: — hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen · Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) — andere · Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) ex Kapitel 62 Bekleidung und Bekleidungszubehör, ausgenommen aus Gewirken oder Gestricken; ausgenommen: Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 6202 , ex 6204 , ex 6206 , ex 6209 und ex 6211 Bekleidung für Frauen, Mädchen oder Kleinkinder, bestickt; anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör für Kleinkinder, bestickt Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 6210 und ex 6216 Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) ex 6212 Büstenhalter, Hüftgürtel, Korsette, Hosenträger, Strumpfhalter, Strumpfbänder und ähnliche Waren, Teile davon, auch aus Gewirken oder Gestricken – hergestellt durch Zusammennähen oder sonstiges Zusammenfügen von zwei oder mehr zugeschnittenen oder abgepassten gewirkten oder gestrickten Teilen Stricken und Konfektion (einschließlich Zuschneiden) – andere Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Spinnfasern oder Extrudieren von synthetischen oder künstlichen Filamentgarnen, in jedem Fall mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) oder Färben von Garnen aus natürlichen Fasern mit Stricken (Herstellen von Formgestricken) 6213 und 6214 Taschentücher und Ziertaschentücher, Schals, Umschlagtücher, Halstücher, Kopftücher, Schleier und ähnliche Waren: — bestickt · Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Konfektionieren nach Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet — andere · Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Konfektionieren mit anschließendem Bedrucken mit mindestens zwei Vor- oder Nachbehandlungen (wie Reinigen, Bleichen, Merzerisieren, Thermofixieren, Aufhellen, Kalandrieren, krumpfecht Ausrüsten, Fixieren, Dekatieren, Imprägnieren, Ausbessern und Noppen), wenn der Wert des verwendeten unbedruckten Gewebes 47,5 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 6217 Anderes konfektioniertes Bekleidungszubehör; Teile von Bekleidung oder von Bekleidungszubehör, ausgenommen solche der Position 6212 — bestickt · Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet — Feuerschutzausrüstung aus Geweben, mit einer Folie aus aluminisiertem Polyester überzogen · Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) — Einlagen für Kragen und Manschetten, zugeschnitten · Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware, wenn der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet — andere · Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) ex Kapitel 63 Andere konfektionierte Spinnstoffwaren; Warenzusammenstellungen; Altwaren und Lumpen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 6301 bis 6304 Decken, Bettwäsche usw.; Gardinen usw.; andere Waren zur Innenausstattung: — aus Filz oder Vliesstoffen · Extrudieren von Chemiefasern oder Verwendung von natürlichen Fasern, in jedem Fall mit Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadeln und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) — Sonstige: · — bestickt · Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Herstellen aus nicht bestickten Geweben, wenn der Wert der verwendeten nicht bestickten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet — Sonstige · Weben oder Stricken mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 6305 Säcke und Beutel zu Verpackungszwecken Extrudieren von Chemiefasern oder Spinnen von natürlichen und/oder synthetischen oder künstlichen Fasern mit Weben oder Stricken und Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 6306 Planen und Markisen; Zelte; Segel für Wasserfahrzeuge, für Surfbretter und für Landfahrzeuge; Campingausrüstungen: — aus Vliesstoffen · Extrudieren von Chemiefasern oder von natürlichen Fasern, sowie in jedem Fall ein Verfahren zur Vliesbildung einschließlich Nadelstanzen — andere · Weben mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) oder Beschichten, wenn der Wert der verwendeten nicht beschichteten Gewebe 40 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet, mit Konfektionieren (einschließlich Zuschneiden) 6307 Andere konfektionierte Waren, einschließlich Schnittmuster zum Herstellen von Bekleidung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 40 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 6308 Warenzusammenstellungen, aus Geweben und Garn, auch mit Zubehör, für die Herstellung von Teppichen, Tapisserien, bestickten Tischdecken oder Servietten oder ähnlichen Spinnstoffwaren, in Aufmachungen für den Einzelverkauf Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet ex Kapitel 64 Schuhe, Gamaschen und ähnliche Waren; Teile davon; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Zusammensetzungen aus Schuhoberteilen, die mit einer Brandsohle oder anderen Bodenteilen verbunden sind, der Position 6406 6406 Schuhteile (einschließlich Schuhoberteile, auch an Sohlen befestigt, nicht jedoch an Laufsohlen); Einlegesohlen, Fersenstücke und ähnliche herausnehmbare Waren; Gamaschen und ähnliche Waren sowie Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 65 Kopfbedeckungen und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 66 Regenschirme, Sonnenschirme, Gehstöcke, Sitzstöcke, Peitschen, Reitpeitschen und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 67 Zugerichtete Federn und Daunen und Waren aus Federn oder Daunen; künstliche Blumen; Waren aus Menschenhaaren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 68 Waren aus Steinen, Gips, Zement, Asbest, Glimmer oder ähnlichen Stoffen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 6803 Waren aus Tonschiefer oder aus Pressschiefer Herstellen aus bearbeitetem Schiefer ex 6812 Waren aus Asbest; Waren aus Mischungen auf der Grundlage von Asbest oder auf der Grundlage von Asbest und Magnesiumcarbonat Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex 6814 Waren aus Glimmer, einschließlich agglomerierter oder rekonstituierter Glimmer, auf Unterlagen aus Papier, Pappe oder aus anderen Stoffen Herstellen aus bearbeitetem Glimmer (einschließlich agglomeriertem oder rekonstituiertem Glimmer) Kapitel 69 Keramische Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 70 Glas und Glaswaren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7006 Glas der Positionen 7003 , 7004 oder 7005 , gebogen, mit bearbeiteten Kanten, graviert, gelocht — Glasplatten (Substrate) von einer dielektrischen Metallschicht überzogen, nach den Normen des SEMII-Halbleiters · Herstellen aus Glasplatten (Substraten) der Position 7006 — andere · Herstellen aus Vormaterialien der Position 7001 7010 Flaschen, Glasballons, Korbflaschen, Flakons, Krüge, Töpfe, Röhrchen, Ampullen und andere Behältnisse aus Glas, zu Transport- oder Verpackungszwecken; Konservengläser; Stopfen, Deckel und andere Verschlüsse, aus Glas Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet 7013 Glaswaren zur Verwendung bei Tisch, in der Küche, bei der Toilette, im Büro, zur Innenausstattung oder zu ähnlichen Zwecken (ausgenommen Waren der Position 7010 oder 7018 ) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Schleifen von Glaswaren, wenn der Wert der verwendeten nicht geschliffenen Glaswaren 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet oder mit der Hand ausgeführtes Verzieren (ausgenommen Siebdruck) von mundgeblasenen Glaswaren, wenn ihr Wert 50 % des Ab-Werk-Preises des Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 71 Echte Perlen oder Zuchtperlen, Edelsteine oder Schmucksteine, Edelmetalle, Edelmetallplattierungen und Waren daraus; Fantasieschmuck; Münzen, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7106 , 7108 und 7110 Edelmetalle: — in Rohform · Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 7106 , 7108 oder 7110 oder elektrolytisches, thermisches oder chemisches Trennen von Edelmetallen der Positionen 7106 , 7108 oder 7110 oder Legieren von Edelmetallen der Positionen 7106 , 7108 oder 7110 untereinander oder mit unedlen Metallen — als Halbzeug oder als Pulver · Herstellen aus Edelmetallen in Rohform ex 7107 , ex 7109 und ex 7111 Metalle, mit Edelmetallen plattiert, als Halbzeug Herstellen aus mit Edelmetallen plattierten Metallen, in Rohform 7115 Andere Waren aus Edelmetallen oder Edelmetallplattierungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7117 Fantasieschmuck Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen aus Teilen aus unedlen Metallen, nicht vergoldet, versilbert oder platiniert, vorausgesetzt dass der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet ex Kapitel 72 Eisen und Stahl; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7207 Halbzeug aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Position 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder 7206 7208 bis 7216 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7206 oder 7207 7217 Draht aus Eisen oder nicht legiertem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7207 7218 91 und 7218 99 Halbzeug Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder der Unterposition 7218 10 7219 bis 7222 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht, Stabstahl und Profile aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Position 7218 7223 Draht aus nicht rostendem Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7218 7224 90 Halbzeug Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7201 , 7202 , 7203 , 7204 , 7205 oder der Unterposition 7224 10 7225 bis 7228 Flachgewalzte Erzeugnisse, Walzdraht; Profile, aus anderem legierten Stahl; Hohlbohrerstäbe aus legiertem oder nichtlegiertem Stahl Herstellen aus Stahl in Rohblöcken (Ingots) oder anderen Rohformen oder Halbzeug der Positionen 7206 , 7207 , 7218 oder 7224 7229 Draht aus anderem legierten Stahl Herstellen aus Halbzeug der Position 7224 ex Kapitel 73 Waren aus Eisen oder Stahl, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex 7301 Spundwanderzeugnisse Herstellen aus Vormaterialien der Position 7207 7302 Oberbaumaterial für Bahnen, aus Eisen oder Stahl, wie Schienen, Leitschienen und Zahnstangen, Weichenzungen, Herzstücke, Zungenverbindungsstangen und anderes Material für Kreuzungen oder Weichen, Bahnschwellen, Laschen, Schienenstühle, Winkel, Unterlagsplatten, Klemmplatten, Spurplatten und Spurstangen, und anderes für das Verlegen, Zusammenfügen oder Befestigen von Schienen besonders hergerichtetes Material Herstellen aus Vormaterialien der Position 7206 7304 , 7305 und 7306 Rohre und Hohlprofile, aus Eisen (ausgenommen Gusseisen) oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien der Positionen 7206 , 7207 , 7208 , 7209 , 7210 , 7211 , 7212 , 7218 , 7219 , 7220 oder 7224 ex 7307 Rohrformstücke, Rohrverschlussstücke und Rohrverbindungsstücke aus nicht rostendem Stahl Drehen, Bohren, Aufreiben, Gewindeschneiden, Entgraten und Sandstrahlen von Schmiederohlingen, deren Gesamtwert 35 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 7308 Konstruktionen und Konstruktionsteile (z. B. Brücken und Brückenelemente, Schleusentore, Türme, Gittermaste, Pfeiler, Säulen, Gerüste, Dächer, Dachstühle, Tore, Türen, Fenster und deren Rahmen und Verkleidungen, Tor- und Türschwellen, Tür- und Fensterläden, Geländer), aus Eisen oder Stahl, ausgenommen vorgefertigte Gebäude der Position 9406 ; zu Konstruktionszwecken vorgearbeitete Bleche, Stäbe, Profile, Rohre und dergleichen, aus Eisen oder Stahl Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen durch Schweißen hergestellte Profile der Position 7301 nicht verwendet werden ex 7315 Gleitschutzketten Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien der Position 7315 50 % des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 74 Kupfer und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7403 Raffiniertes Kupfer und Kupferlegierungen, in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 75 Nickel und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware ex Kapitel 76 Aluminium und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7601 Aluminium in Rohform Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 7607 Folien und dünne Bänder, aus Aluminium (auch bedruckt oder auf Papier, Pappe, Kunststoff oder ähnlichen Unterlagen), mit einer Dicke (ohne Unterlage) von 0,2 mm oder weniger Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 7606 Kapitel 77 Reserviert für eine eventuelle künftige Verwendung im Harmonisierten System ex Kapitel 78 Blei und Waren daraus, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware 7801 Blei in Rohform: — raffiniertes Blei · Herstellen aus Vormaterialien jeder Position — andere · Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Abfälle und Schrott der Position 7802 nicht verwendet werden Kapitel 79 Zink und Waren daraus: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 80 Zinn und Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Kapitel 81 Andere unedle Metalle; Cermets; Waren daraus Herstellen aus Vormaterialien jeder Position ex Kapitel 82 Werkzeuge, Schneidwaren und Essbestecke, aus unedlen Metallen; Teile davon, aus unedlen Metallen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8206 Zusammenstellungen von Werkzeugen aus zwei oder mehr der Positionen 8202 bis 8205 , in Aufmachungen für den Einzelverkauf Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien der Positionen 8202 bis 8205 . Jedoch darf die Warenzusammenstellung auch Waren der Positionen 8202 bis 8205 enthalten, wenn ihr Wert 15 v. H. des Ab-Werk-Preises der Warenzusammenstellung nicht überschreitet 8211 Messer (ausgenommen: Messer der Position 8208 ) mit schneidender Klinge, auch gezahnt (einschließlich Klappmesser für den Gartenbau), und Klingen dafür Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Klingen und Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8214 Andere Schneidwaren (z. B. Haarschneide- und -scherapparate, Spaltmesser, Hackmesser, Wiegemesser für Metzger/Fleischhauer oder für den Küchengebrauch, Papiermesser); Instrumente und Zusammenstellungen, für die Hand- oder Fußpflege (einschließlich Nagelfeilen) Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden 8215 Löffel, Gabeln, Schöpflöffel, Schaumlöffel, Tortenheber, Fischmesser, Buttermesser, Zuckerzangen und ähnliche Waren Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Griffe aus unedlen Metallen verwendet werden ex Kapitel 83 Verschiedene Waren aus unedlen Metallen; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8302 Beschläge und ähnliche Waren, für Gebäude, automatische Türschließer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8302 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 20 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8306 Statuetten und andere Ziergegenstände, aus unedlen Metallen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen andere Vormaterialien der Position 8306 verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 30 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 84 Kernreaktoren, Kessel, Maschinen, Apparate und mechanische Geräte; Teile davon; ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8401 Kernreaktoren; nicht bestrahlte Brennstoffelemente für Kernreaktoren; Maschinen und Apparate für die Isotopentrennung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8407 Hub- und Rotationskolbenverbrennungsmotoren mit Fremdzündung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8408 Kolbenverbrennungsmotoren mit Selbstzündung (Diesel- oder Halbdieselmotoren) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8427 Gabelstapler; andere mit Hebevorrichtung ausgerüstete Karren zum Fördern und für das Hantieren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8482 Wälzlager (Kugellager, Rollenlager und Nadellager) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 85 Elektrische Maschinen, Apparate, Geräte und andere elektrotechnische Waren, Teile davon; Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegeräte, Bild- und Tonaufzeichnungs- oder -wiedergabegeräte, für das Fernsehen, Teile und Zubehör für diese Geräte, ausgenommen: ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8501 , 8502 Elektromotoren und elektrische Generatoren; Stromerzeugungsaggregate und elektrische rotierende Umformer Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8503 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8513 Tragbare elektrische Leuchten zum Betrieb mit eigener Stromquelle (z. B. Primärbatterien, Akkumulatoren oder Dynamos), ausgenommen Beleuchtungsgeräte der Position 8512 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8519 Tonaufnahme- und Tonwiedergabegeräte Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8521 Videogeräte zur Bild- und Tonaufzeichnung oder -wiedergabe, auch mit eingebautem Videotuner Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8522 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8523 Tonträger und ähnliche zur Aufnahme vorgerichtete Aufzeichnungsträger, ohne Aufzeichnung, ausgenommen Waren des Kapitels 37 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8525 Sendegeräte für den Rundfunk oder das Fernsehen, auch mit eingebautem Empfangsgerät oder Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät; Fernsehkameras, digitale Fotoapparate und Videokameraaufnahmegeräte Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8526 Funkmessgeräte (Radargeräte), Funknavigationsgeräte und Funkfernsteuergeräte Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8527 Rundfunkempfangsgeräte, auch in einem gemeinsamen Gehäuse mit einem Tonaufnahme- oder Tonwiedergabegerät oder einer Uhr kombiniert Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8528 Monitore und Projektoren, ohne eingebautes Fernsehempfangsgerät; Fernsehempfangsgeräte, auch mit eingebautem Rundfunkempfangsgerät oder Ton- oder Bildaufzeichnungs- oder -wiedergabegerät Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8529 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8535 bis 8537 Elektrische Geräte zum Schließen, Unterbrechen, Schützen oder Verbinden von elektrischen Stromkreisen; Verbinder für optische Fasern, Bündel aus optischen Fasern oder optische Kabel; Tafeln, Felder, Konsolen, Pulte, Schränke und andere Träger, zum elektrischen Schalten oder Steuern oder für die Stromverteilung Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und aus Position 8538 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8540 11 und 8540 12 Kathodenstrahlröhren für Fernsehempfangsgeräte, einschließlich Kathodenstrahlröhren für Videomonitore Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8542 31 bis 8542 33 und 8542 39 Monolithische integrierte Schaltungen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet oder Verfahren der Diffusion, bei dem durch selektives Aufbringen eines geeigneten Dotierungsstoffes auf ein Halbleitersubstrat integrierte Schaltungen gebildet werden, auch wenn der Zusammenbau und/oder das Testen in einer Nichtvertragspartei stattfinden 8544 Isolierte (auch lackisolierte oder elektrolytisch oxidierte) Drähte, Kabel (einschließlich Koaxialkabel) und andere isolierte elektrische Leiter, auch mit Anschlussstücken; Kabel aus optischen, einzeln umhüllten Fasern, auch elektrische Leiter enthaltend oder mit Anschlussstücken versehen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8545 Kohleelektroden, Kohlebürsten, Lampenkohlen, Batterie- und Elementekohlen und andere Waren für elektrotechnische Zwecke aus Grafit oder anderem Kohlenstoff, auch in Verbindung mit Metall Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8546 Elektrische Isolatoren aus Stoffen aller Art Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8547 Isolierteile, ganz aus Isolierstoffen oder nur mit in die Masse eingepressten einfachen Metallteilen zum Befestigen (z. B. mit eingepressten Hülsen mit Innengewinde), für elektrische Maschinen, Apparate, Geräte oder Installationen, ausgenommen: Isolatoren der Position 8546 ; Isolierrohre und Verbindungsstücke dazu, aus unedlen Metallen, mit Innenisolierung Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8548 Abfälle und Schrott von elektrischen Primärelementen, Primärbatterien und Akkumulatoren; ausgebrauchte elektrische Primärelemente, Primärbatterien und Akkumulatoren; elektrische Teile von Maschinen, Apparaten und Geräten, in Kapitel 85 anderweit weder genannt noch inbegriffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 86 Schienenfahrzeuge und ortsfestes Gleismaterial, Teile davon; Ortsfestes Gleismaterial für Schienenwege und Teile davon; mechanische (auch elektromechanische) Signalgeräte für Verkehrswege: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 87 Zugmaschinen, Kraftwagen, Krafträder, Fahrräder und andere nicht schienengebundene Landfahrzeuge, Teile davon und Zubehör; ausgenommen: Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 8711 Krafträder (einschließlich Mopeds) und Fahrräder mit Hilfsmotor, auch mit Beiwagen; Beiwagen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 88 Luftfahrzeuge und Raumfahrzeuge, Teile davon, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 8804 Rotierende Fallschirme Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, einschließlich anderer Vormaterialien der Position 8804 oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 89 Wasserfahrzeuge und schwimmende Vorrichtungen Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 90 Optische, fotografische oder kinematografische Instrumente, Apparate und Geräte; Mess-, Prüf- oder Präzisionsinstrumente, -apparate und -geräte; medizinische und chirurgische Instrumente, Apparate und Geräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9002 Linsen, Prismen, Spiegel und andere optische Elemente, aus Stoffen aller Art, für Instrumente, Apparate und Geräte, gefasst (ausgenommen solche aus optisch nicht bearbeitetem Glas) Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9033 Teile und Zubehör (in diesem Kapitel anderweit weder genannt noch inbegriffen) für Maschinen, Apparate, Geräte, Instrumente oder andere Waren des Kapitels 90 Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 91 Uhrmacherwaren Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 92 Musikinstrumente; Teile und Zubehör für diese Instrumente Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 93 Waffen und Munition; Teile davon und Zubehör Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 50 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet Kapitel 94 Möbel; medizinisch-chirurgische Möbel; Bettausstattungen und ähnliche Waren; Beleuchtungskörper, anderweit weder genannt noch inbegriffen; Reklameleuchten, Leuchtschilder, beleuchtete Namensschilder und dergleichen; vorgefertigte Gebäude Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex Kapitel 95 Spielzeug, Spiele, Unterhaltungsartikel und Sportgeräte; Teile davon und Zubehör, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet ex 9506 Golfschläger und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch dürfen Rohformen zum Herstellen von Golfschlägern verwendet werden ex Kapitel 96 Verschiedene Waren, ausgenommen: Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware oder Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9601 und 9602 Elfenbein, Bein, Schildpatt, Horn, Geweihe, Korallen, Perlmutter und andere tierische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen (einschließlich durch Formen hergestellte Waren). Pflanzliche oder mineralische Schnitzstoffe, bearbeitet, und Waren aus diesen Stoffen; geformte oder geschnitzte Waren aus Wachs, aus Paraffin, aus Stearin, aus natürlichen Gummen oder Harzen oder aus Modelliermassen, und andere geformte oder geschnitzte Waren, anderweit weder genannt noch inbegriffen; nicht gehärtete Gelatine, bearbeitet (ausgenommen: Gelatine der Position 3503 ) und Waren aus nicht gehärteter Gelatine Herstellen aus Vormaterialien jeder Position 9603 Besen, Bürsten und Pinsel (einschließlich solcher, die Teile von Maschinen, Apparaten oder Fahrzeugen sind), von Hand zu führende mechanische Fußbodenkehrer ohne Motor, Mopps und Staubwedel; Pinselköpfe Kissen und Roller zum Anstreichen; Wischer aus Kautschuk oder ähnlichen geschmeidigen Stoffen Herstellen, bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der hergestellten Ware nicht überschreitet 9605 Reisezusammenstellungen zur Körperpflege, zum Nähen, zum Reinigen von Schuhen oder Bekleidung Jede Ware in der Warenzusammenstellung muss die Regel erfüllen, die anzuwenden wäre, wenn sie nicht in der Warenzusammenstellung enthalten wäre. Jedoch dürfen Erzeugnisse ohne Ursprungseigenschaft verwendet werden, wenn ihr Gesamtwert 15 % des Ab-Werk-Preises der Zusammenstellung nicht überschreitet 9606 Knöpfe, Druckknöpfe, Knopfformen und andere Teile; Knopfrohlinge Herstellen: — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet · 9608 Kugelschreiber; Schreiber und Markierstifte, mit Filzspitze oder anderer poröser Spitze; Füllfederhalter und andere Füllhalter; Durchschreibstifte; Füllbleistifte; Federhalter, Bleistifthalter und ähnliche Waren; Teile davon (einschließlich Kappen und Klipse), ausgenommen Waren der Position 9609 Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware. Jedoch können Schreibfedern oder Schreibfederspitzen derselben Position verwendet werden 9612 Bänder für Schreibmaschinen und ähnliche Bänder, mit Tinte oder anders für Abdrucke präpariert, auch auf Spulen oder in Kassetten; Stempelkissen, auch getränkt, auch mit Schachteln Herstellen: — aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware und — bei dem der Wert aller verwendeten Vormaterialien 70 v. H. des Ab-Werk-Preises der Ware nicht überschreitet · 9613 20 Taschenfeuerzeuge, für Gas, nachfüllbar Herstellen, bei dem der Gesamtwert der verwendeten Vormaterialien der Position 9613 30 % des Ab-Werk-Preises des hergestellten Erzeugnisses nicht überschreitet 9614 Tabakpfeifen (einschließlich Pfeifenköpfe), Zigarren- und Zigarettenspitzen, und Teile davon Herstellen aus Vormaterialien jeder Position Kapitel 97 Kunstgegenstände, Sammlungsstücke und Antiquitäten Herstellen aus Vormaterialien jeder Position, ausgenommen aus Vormaterialien derselben Position wie die hergestellte Ware Anlage II Antrag auf erteilung einer ausnahmegenehmigung (1) HANDELSÜBLICHE BEZEICHNUNG DES ENDERZEUGNISSES 1.1 Zolleinreihung (HS-Code) (2) HANDELSÜBLICHE BEZEICHNUNG VON VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT 2.1 Einreihung (HS-Code) (3) VORAUSSICHTLICHES JAHRESVOLUMEN DER AUSFUHREN IN DIE UNION (GEWICHT, STÜCKZAHL, METER ODER SONSTIGE EINHEIT) (4) WERT DER ERZEUGNISSE (5) WERT DER VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT (6) URSPRUNG DER VORMATERIALIEN OHNE URSPRUNGSEIGENSCHAFT (7) GRÜNDE, AUS DENEN DIE URSPRUNGSREGEL FÜR DAS ENDERZEUGNIS NICHT ERFÜLLT WERDEN KANN (8) BEANTRAGTE GELTUNGSDAUER FÜR DIE AUSNAHMEREGELUNG Vom TT/MM/JJJJ bis zum TT/MM/JJJJ (9) MÖGLICHKEITEN ZUR KÜNFTIGEN VERMEIDUNG EINER AUSNAHMEREGELUNG (10) ANGABEN ÜBER DAS UNTERNEHMEN Kapitalstruktur des betreffenden Unternehmens / Wert der vorgenommenen oder geplanten Investitionen/gegenwärtige oder geplante Beschäftigtenzahl Anlage III Antrag auf zulassung als registrierter ausführer zum Zweck der Registrierung der Ausführer in den ÜLG im Rahmen der Assoziation der überseeischen Länder und Gebiete mit der Europäischen Union 1. Ausführer (Name, vollständige Anschrift, Staat, Kontaktdaten, Identifikationsnummer als Wirtschaftsbeteiligter): · 2. Zusätzliche Kontaktdaten einschließlich Telefon- und Faxnummer sowie E-Mail-Adresse, falls vorhanden (fakultativ): · 3. Angabe, ob die Haupttätigkeit aus Erzeugung oder Handel besteht. · 4. Beschreibung der Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, einschließlich einer Liste der Positionen des Harmonisierten Systems (oder der Kapitel, wenn Waren unter mehr als zwanzig HS-Positionen fallen): · 5. Verpflichtung des Ausführers Der Unterzeichner — erklärt, dass die oben angegebenen Daten korrekt sind; — versichert, dass eine frühere Registrierung nicht gestrichen wurde bzw. falls dies der Fall war, dass er die Umstände, die zu dieser Streichung geführt haben, behoben hat; — verpflichtet sich, Erklärungen zum Ursprung nur für Waren auszufertigen, die für eine Präferenzbehandlung in Betracht kommen und die mit den für diese Waren in diesem Anhang niedergelegten Ursprungsregeln übereinstimmen; — verpflichtet sich, eine geeignete kaufmännische Buchführung über die Herstellung bzw. die Lieferung von Waren, für die die Präferenzbehandlung gewährt werden kann, zu führen und die betreffenden Unterlagen ab dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Erklärung zum Ursprung ausgefertigt wurde, mindestens drei Jahre aufzubewahren; — verpflichtet sich, der zuständigen Behörde nach Erhalt der Nummer eines registrierten Ausführers eintretende Änderungen seiner Registrierungsdaten unverzüglich mitzuteilen; — verpflichtet sich, mit der zuständigen Behörde zusammenzuarbeiten; — verpflichtet sich, etwaige Kontrollen der Richtigkeit seiner Erklärungen zum Ursprung einschließlich der Überprüfung der Buchführung sowie Vor-Ort-Kontrollen seitens der Dienststellen der Europäischen Kommission oder von Behörden der Mitgliedstaaten zu dulden; — verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er die Bedingungen für die Ausfuhr von Waren im Rahmen dieses Beschlusses nicht mehr erfüllt; — verpflichtet sich, die Streichung aus dem System zu beantragen, sobald er nicht mehr beabsichtigt, Waren im Rahmen dieses Beschlusses auszuführen. ____________________________________________________ Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung · 6. Nach entsprechender Information vorab erteilte Zustimmung des Ausführers zur Veröffentlichung seiner Daten auf der öffentlichen Website Der Unterzeichner wird davon in Kenntnis gesetzt, dass die in dieser Erklärung enthaltenen Angaben auf der öffentlichen Website veröffentlicht werden können. Der Unterzeichner akzeptiert die Veröffentlichung dieser Angaben auf der öffentlichen Website. Er kann seine Zustimmung zur Veröffentlichung auf der öffentlichen Website durch einen entsprechenden Antrag bei den für die Registrierung zuständigen Behörden widerrufen. ____________________________________________________ Ort, Datum und Unterschrift des ermächtigten Unterzeichners; Name und Funktionsbezeichnung · 7. Von der zuständigen Behörde auszufüllendes Feld Der Antragsteller wird unter der folgenden Nummer registriert: Registrierungsnummer: ______________________________ Datum der Registrierung: _______________________________ Datum, ab dem die Registrierung gilt: _____________________________ Unterschrift und Stempel______________________________ · Informationshinweis zum Schutz und zur Verarbeitung personenbezogener Daten im System 1. Verarbeitet die Europäische Kommission personenbezogene Daten, die in diesem Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer enthalten sind, findet die Verordnung (EU) 2018/1725 des Europäischen Parlaments und des Rates Anwendung. Führen die zuständigen Behörden eines ÜLG die Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und des Rates durch, so gelten die Bestimmungen dieser Verordnung für die Verarbeitung personenbezogener Daten und den freien Datenverkehr, die in diesem Antrag enthalten sind, um ein registrierter Ausführer zu werden. 2. Personenbezogene Daten im Zusammenhang mit dem Antrag auf Registrierung als Exporteur werden für die Zwecke dieses Beschlusses verarbeitet. Die in Nummer 1 genannten Rechtsvorschriften bilden die Rechtsgrundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten in Bezug auf den Antrag auf Aufnahme in das Verzeichnis der registrierten Ausführer. 3. Die zuständige Behörde des ÜLG, in dem der Antrag gestellt wurde, ist verantwortlich für die Verarbeitung der Daten im REX-System. Eine Liste der zuständigen Behörden der ÜLG ist auf der Website der Kommission abrufbar. 4. Der Zugang zu allen Daten dieses Antrags wird den Benutzern in der Kommission, den zuständigen Behörden der ÜLG und den Zollbehörden der Mitgliedstaaten über eine Benutzerkennung und ein Kennwort gewährt. 5. Die Zollbehörden der Mitgliedstaaten belassen die Daten über eine gestrichene Registrierung für einen Zeitraum von zehn Kalenderjahren im REX-System. Dieser Zeitraum beginnt am Ende des Jahres, in dem die Registrierung gestrichen wurde. 6. Die betroffene Person hat ein Recht auf Zugang zu den sie betreffenden Daten, die über das REX-System verarbeitet werden, und gegebenenfalls das Recht, Daten gemäß der Verordnungen (EU) 2018/1725 oder (EU) 2016/679 in der jeweils gültigen Fassung zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. Anträge auf Ausübung des Rechts auf Zugang, Berichtigung, Löschung oder Sperrung werden — dem Bedarf entsprechend — den für die Registrierung zuständigen Behörden der ÜLG übermittelt bzw. von ihnen bearbeitet. Hat ein registrierter Ausführer bei der Kommission die Ausübung dieses Rechts beantragt, so leitet die Kommission den Antrag an die zuständigen Behörden des betreffenden ÜLG weiter. Konnte der registrierte Ausführer seine Rechte nicht bei dem für die Daten Verantwortlichen durchsetzen, so richtet er einen entsprechenden Antrag an die Kommission, die als Verantwortliche für die Daten agiert. Die Kommission ist berechtigt, die Daten zu berichtigen, zu löschen oder zu sperren. 7. Beschwerden können an die zuständige nationale Datenschutzbehörde gerichtet werden. Beschwerden, die die Verarbeitung von Daten durch die Kommission betreffen, sollten an den Europäischen Datenschutzbeauftragten gerichtet werden (http://www.edps.europa.eu/EDPSWEB/). · Anlage IV Erklärung zum ursprung Auf allen Handelspapieren mit Angabe des Namens und der vollständigen Anschrift des Ausführers und des Empfängers sowie der Beschreibung der Waren und dem Datum der Ausstellung auszufertigen Französische Fassung L’exportateur (Numéro d’exportateur enregistré — excepté lorsque la valeur des produits originaires contenus dans l’envoi est inférieure à EUR 10 000 ) des produits couverts par le présent document déclare que, sauf indication claire du contraire, ces produits ont l’origine préférentielle … au sens des règles d’origine de la Décision d’association des pays et territoires d’outre-mer et que le critère d’origine satisfait est … … Englische Fassung The exporter (number of registered exporter — unless the value of the consigned originating products does not exceed EUR 10 000 (1) ) of the products covered by this document declares that, except where otherwise clearly indicated, these products are of … preferential origin (2) according to rules of origin of the Decision on the association of the overseas countries and territories and that the origin criterion met is … … (3) Anlage V Lieferantenerklärung für erzeugnisse ohne präferenzursprungseigenschaft Der Unterzeichner erklärt, dass die in dieser Rechnung aufgeführten Waren… (1) in…hergestellt wurden (2) und folgende Teile oder Vormaterialien enthalten, die im Präferenzverkehr nicht als Ursprungswaren eines WPA, ÜLG oder der Europäischen Union gelten: … (3) … (4) … (5) … … … (6) Er verpflichtet sich, den Zollbehörden auf Verlangen Nachweise zu dieser Erklärung vorzulegen. … (7) … (8) … (9) Erläuterung Dieser entsprechend den Fußnoten ergänzte Text stellt die Erklärung des Lieferanten dar. Die Fußnoten brauchen nicht wiedergegeben zu werden. (1) – Sind nur bestimmte Waren auf der Rechnung betroffen, so sind sie eindeutig zu kennzeichnen; auf diese Kennzeichnung ist mit folgendem Vermerk hinzuweisen: „… dass die in dieser Rechnung aufgeführten und … gekennzeichneten Waren in … hergestellt worden sind.“ – Wird ein anderes Dokument als die Rechnung oder eine Anlage zu der Rechnung verwendet (siehe Artikel 27 Absatz 1 dieses Anhangs), so ist die Bezeichnung dieses Dokuments anstelle von „Rechnung“ einzusetzen. (2) Europäische Union, Mitgliedstaat, WPA-Land oder ÜLG. (3) Warenbezeichnung in allen Fällen. Die Bezeichnung muss angemessen und sollte so genau sein, dass die Tarifierung der betreffenden Waren ermittelt werden kann. (4) Zollwert, falls erforderlich. (5) Ursprungsland, nur falls verlangt. Es muss sich um einen Präferenzursprung handeln, ansonsten ist als Ursprungsland „Drittland“ anzugeben. (6) Zusatz „und in [der Europäischen Union] [Mitgliedstaat] [WPA-Land] [ÜLG] folgenden Be- oder Verarbeitungen unterzogen worden sind: … “, mit einer Beschreibung der durchgeführten Be- oder Verarbeitungen, falls erforderlich. (7) Ort und Datum. Ort und Datum Für eine Langzeit-Lieferantenerklärung gemäß Artikel 27 Absatz 2 dieses Anhangs wird folgender Satz angefügt: Diese Erklärung gilt für alle Sendungen dieser Waren im Zeitraum vom: … bis … (8) Name und Stellung in der Firma. (9) Unterzeichnung Anlage VI Auskunftsblatt 1. Das Auskunftsblatt gemäß dieser Anlage ist zu verwenden; es ist in einer oder mehreren der Sprachen zu drucken, in denen dieser Beschluss verfasst ist, und muss dem Recht des Ausfuhrlands oder -gebiets entsprechen. Die Auskunftsblätter sind in einer dieser Sprachen auszufüllen; werden sie handschriftlich ausgefüllt, so muss dies mit Tinte in Druckschrift erfolgen. Sie tragen ferner zur Kennzeichnung eine Seriennummer, die auch eingedruckt sein kann. 2. Das Auskunftsblatt hat das Format 210 × 297 mm, wobei die Länge höchstens 8 mm mehr und 5 mm weniger betragen darf. Es ist weißes, holzfreies, geleimtes Schreibpapier mit einem Quadratmetergewicht von mindestens 25 g/m2 zu verwenden. 3. Die nationalen Verwaltungen können sich den Druck der Formblätter vorbehalten oder ihn Druckereien überlassen, die sie hierzu ermächtigt haben. In diesem Fall muss auf jedem Formblatt auf diese Ermächtigung hingewiesen werden. Das Formblatt muss den Namen und die Anschrift oder das Kennzeichen der Druckerei enthalten. 1. Lieferant(1) AUSKUNFTSBLATT für den Präferenzverkehr zwischen EUROPÄISCHE UNION und den ÜLG 2. Empfänger(1) 3. Be- oder Verarbeiter(1) 4. Staat, in dem die Be- oder Verarbeitung vorgenommen worden ist 6. Einfuhrzollstelle(1) 5. Für den Dienstgebrauch 7. Einfuhrpapier(2) Art/Muster … Nr. … Serie: … Datum … WAREN 8. Zeichen, Nummern, Anzahl und Art der Packstücke 9. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Nummer der Position/Unterposition (HS-Code) · 10. Menge(1) · 11. Wert(4) · VERWENDETE EINGEFÜHRTE MATERIALIEN 12. Harmonisiertes System zur Bezeichnung und Codierung der Waren Nummer der Position/Unterposition (HS-Code) 13. Ursprungsland · 14. Menge(3) · 15. Wert(2)(5) · 16. Art der vorgenommenen Be- oder Verarbeitung 17. Anmerkungen 18. SICHTVERMERK DER ZOLLBEHÖRDE 19. LIEFERANTENERKLÄRUNG · Die Richtigkeit der Erklärung wird bescheinigt: Der Unterzeichner erklärt, dass die Angaben auf diesem Auskunftsblatt richtig sind. Dokument … Art/Muster … Nr. … Zollstelle… Datum … … (Ort) … (Datum) Stempel … (Unterschrift) … (Unterschrift) (1)(2)(3)(4)(5) Anmerkungen auf der Rückseite. · ANTRAG AUF NACHPRÜFUNG ERGEBNIS DER NACHPRÜFUNG Der unterzeichnete Zollbeamte ersucht um Nachprüfung dieses Auskunftsblattes auf seine Echtheit und Richtigkeit. Die Nachprüfung hat ergeben, dass dieses Auskunftsblatt a) von der auf ihm angegebenen Zollbehörde ausgestellt worden ist und dass die darin enthaltenen Angaben richtig sind (*) · b) nicht den Erfordernissen für ihre Echtheit und für die Richtigkeit der darin enthaltenen Angaben entspricht (siehe beigefügte Bemerkungen) (*) · … … (Ort und Datum) (Ort und Datum) Stempel der Behörde Stempel der Behörde … … (Unterschrift des Beamten) (Unterschrift des Beamten) (*) Nicht Zutreffendes streichen. · ANMERKUNGEN (1) Name und vollständige Anschrift der Person oder des Unternehmens. (2) Ausfüllung freigestellt. (3) kg, hl, m3 oder andere Maßeinheit (4) Umschließungen sind zusammen mit den Waren als Ganzes anzusehen. Das gilt jedoch nicht für Umschließungen, die nicht von der für die verpackte Ware üblichen Art sind und über ihre Funktion als Verpackung hinaus einen eigenen bleibenden Gebrauchswert haben. (5) Der Wert ist nach Maßgabe der Ursprungsregeln anzugeben. a) Bei Kumulierung nach Artikel 2 Absatz 2 dieses Anhangs oder einer bilateralen Kumulierung nach Artikel 7 dieses Anhangs: „EU cumulation“ bzw. „cumul UE“; „OCT cumulation“ bzw. „cumul PTOM“; b) bei Kumulierung mit einem WPA-Land nach Artikel 8 dieses Anhangs: „cumulation with EPA country [Name des Landes]“ bzw. „cumul avec le pays APE [Name des Landes]“; c) bei Kumulierung mit einem APS-Land nach Artikel 9 dieses Anhangs: „cumulation with GSP country [Name des Landes]“ bzw. „cumul avec le pays SPG [Name des Landes]“; d) bei Kumulierung mit einem Land, mit dem die Union ein Freihandelsabkommen gemäß Artikel 10 dieses Anhangs geschlossen hat: „extended cumulation with country [Name des Landes]“ bzw. „cumul étendu avec le pays [Name des Landes]“.
ÜBER DIE BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER „URSPRUNGSERZEUGNISSE“ UND ÜBER DIE METHODEN DER ZUSAMMENARBEIT DER VERWALTUNGEN…
Einziger Artikel Änderung des Regionalen Übereinkommens über Pan-Europa-Mittelmeer-Präferenzursprungsregeln Das Regionale Übereinkommen über…
PROTOKOLL 4 über die Ursprungsregeln INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS…
INHALTSVERZEICHNIS TITEL I ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN Artikel 1 Begriffsbestimmungen TITEL II BESTIMMUNG DES BEGRIFFS „ERZEUGNISSE MIT URSPRUNG IN“ ODER…
1. Unbeschadet des Artikels 2 dieses Protokolls gelten Vormaterialien mit Ursprung in einer der Vertragsparteien, in anderen westafrikanischen Staaten , für die…
Die folgenden Abschnitte zeigen die allgemeinen Ausfuhrgenehmigungen der Union für bestimmte Ausfuhren. A. AUSFUHREN NACH AUSTRALIEN, ISLAND, JAPAN, KANADA,…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Diese Vorschrift verdrängt eine Norm, tritt hinter 4 zurück und gilt ausdrücklich neben 2.
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