Erwägungsgrund 11 32021D1765
Da die unter das Handels- und Kooperationsabkommen fallenden Fischbestände in der Entwicklung begriffen sind und die Union daher bei ihrem Standpunkt den neuen Entwicklungen einschließlich neuer wissenschaftlicher und sonstiger sachdienlicher Informationen, die vor oder in den Sitzungen des Sonderausschusses für Fischerei vorgelegt werden, Rechnung tragen muss, sollten im Einklang mit dem in Artikel 13 Absatz 2 des Vertrags über die Europäische Union niedergelegten Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union für die Festlegung des Standpunkts der Union für den Zeitraum 2021-2026 Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Koordinierung festgelegt werden. Aufbauend auf der Praxis, die bei den Konsultationen über die Fangmöglichkeiten für 2021 entwickelt wurde, sollten diese Bestimmungen über die Zusammenarbeit und Koordinierung die regelmäßige und umfassende Einbeziehung des Rates und seiner Vorbereitungsgremien gemäß den im Beschluss (EU) 2021/689 festgelegten Verfahren gewährleisten —