Erwägungsgrund 7 32021D1765
Gemäß der Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates muss die Union sicherstellen, dass Fischerei- und Aquakulturtätigkeiten langfristig umweltverträglich sind und auf eine Art und Weise durchgeführt werden, die mit den Zielen der Erreichung eines wirtschaftlichen, sozialen und beschäftigungspolitischen Nutzens und eines Beitrags zum Nahrungsmittelangebot vereinbar ist. Darin ist vorgesehen, dass die Union einen ökosystemgestützten Ansatz anwendet und Bewirtschaftungs- und Erhaltungsmaßnahmen auf der Grundlage der besten verfügbaren wissenschaftlichen Gutachten ergreift, die Weiterentwicklung der wissenschaftlichen Kenntnisse und Gutachten unterstützt, die Rückwürfe schrittweise einstellt und Fangmethoden fördert, die zu einem selektiveren Fischfang, zur Vermeidung und größtmöglichen Reduzierung unerwünschter Fänge sowie zu einem schonenden Fischfang mit geringen Folgen für das Meeresökosystem und die Fischereiressourcen beiträgt. Darüber hinaus sieht die Verordnung (EU) Nr. 1380/2013 ausdrücklich vor, dass diese Ziele und Grundsätze von der Union im Rahmen ihrer externen Fischereibeziehungen unbeschadet besonderer Bestimmungen, die gemäß Artikel 218 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) erlassen werden, anzuwenden sind, und sie legt die Grundsätze und Ziele der Bewirtschaftung von Beständen im gemeinsamen Interesse von Union und Drittländern sowie Bestimmungen zu Übereinkünften über den Tausch und die gemeinsame Bewirtschaftung fest.