Erwägungsgrund 6 32021D1765
Der Sonderausschuss für Fischerei ist zuständig für die Annahme von Maßnahmen, einschließlich Beschlüssen und Empfehlungen, zur Unterstützung der Ziele des Artikels 494 des Handels- und Kooperationsabkommens, insbesondere des Zieles, sicherzustellen, dass die Fischerei auf gemeinsam bewirtschaftete Bestände in den Gewässern der Vertragsparteien langfristig für die Umwelt nachhaltig ist und zur Erzielung eines wirtschaftlichen und sozialen Nutzens beiträgt, wobei die Rechte und Pflichten unabhängiger Küstenstaaten, wie sie von den Vertragsparteien wahrgenommen werden, uneingeschränkt gewahrt werden, und des Zieles, gemeinsame Bestände auf einem Niveau zu befischen, mit dem beabsichtigt wird, Populationen fischereilich genutzter Arten auf dem Niveau des höchstmöglichen Dauerertrags (maximum sustainable yield, im Folgenden: MSY) zu erhalten und schrittweise wiederaufzufüllen. Diese Maßnahmen können für die Union verbindlich werden.