Erwägungsgrund 9 32021D1765
Dieser Standpunkt und seine Erläuterung sollten vom Rat nach Maßgabe der einschlägigen Bestimmungen des AEUV, des Beschlusses (EU) 2021/689 und des vorliegenden Beschlusses festgelegt werden. Dieser Beschluss sollte den Standpunkt der Union im Sonderausschuss für Fischerei für den Zeitraum 2021-2026 erfassen, ausgenommen die Einsetzung oder die Auflösung jeglicher mit der Fischerei befassten Arbeitsgruppen, für die ein gesonderter Beschluss gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV gefasst wird, sowie die jährlichen Konsultationen zu den Fangmöglichkeiten, die Gegenstand gesonderter Beschlüsse gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV sein werden. Der vorliegende Beschluss schließt nicht aus, dass gesonderte Beschlüsse gemäß Artikel 218 Absatz 9 AEUV auch für andere besonders wichtige Fragen erlassen werden.