Erwägungsgrund 4 32021D0430
Die Union hat ihre Zuständigkeit nach Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV), in diesen Bereichen gesetzgeberisch tätig zu werden, mit dem Ziel ausgeübt, die Schaffung eines Raums der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts besser zu verwirklichen, und hierzu die Richtlinien 2011/36/EU, 2011/93/EU, 2013/40/EU, 2014/42/EU, (EU) 2017/541, (EU) 2018/1673 und (EU) 2019/713 des Europäischen Parlaments und des Rates angenommen.