Erwägungsgrund 6 32021D0430
Artikel 218 Absatz 9 AEUV bildet die verfahrensrechtliche Grundlage für den Beschluss des Rates über den Standpunkt der Union zur Erklärung von Kyoto. Er sieht vor, dass der Rat auf Vorschlag der Kommission einen Beschluss zur Festlegung der Standpunkte erlässt, die im Namen der Union in einem durch eine Übereinkunft eingesetzten Gremium zu vertreten sind, sofern dieses Gremium rechtswirksame Akte zu erlassen hat.