Erwägungsgrund 5 32021D0430
Artikel 82 Absatz 1 und Artikel 83 Absatz 1 AEUV bilden somit die Rechtsgrundlage für weitere Maßnahmen, die die Union und ihre Mitgliedstaaten im Nachgang des Kongresses treffen müssen, um der Verpflichtung nachzukommen, die sie mit der Erklärung von Doha eingegangen sind und die im Einklang mit der Resolution 72/192 der VN-Generalversammlung mit der Erklärung von Kyoto bekräftigt werden sollen.