Erwägungsgrund 11 32022D1211
Gemäß Artikel 4 des Protokolls Nr. 13 bedeutet das in Artikel 140 Absatz 1 vierter Gedankenstrich AEUV genannte Kriterium der Konvergenz der Zinssätze, dass im Verlauf von einem Jahr vor der Prüfung in einem Mitgliedstaat der durchschnittliche langfristige Nominalzins um nicht mehr als 2 Prozentpunkte über dem entsprechenden Satz in jenen — höchstens drei — Mitgliedstaaten liegt, die auf dem Gebiet der Preisstabilität das beste Ergebnis erzielt haben. Bei der Bewertung der Konvergenz der Zinssätze wurden vergleichbare Zinssätze für zehnjährige repräsentative Staatsschuldverschreibungen zugrunde gelegt. Um zu bewerten, ob das Zinskriterium als erfüllt anzusehen ist, wurde in den Berichten der Kommission und der EZB ein als einfaches arithmetisches Mittel der langfristigen Nominalzinssätze in den drei preisstabilsten Mitgliedstaaten plus 2 Prozentpunkte berechneter Referenzwert herangezogen. Der Referenzwert stützt sich auf die langfristigen Zinssätze in Frankreich (0,3 %), Finnland (0,2 %) und Griechenland (1,4 %); in dem Zwölfmonatszeitraum bis einschließlich April 2022 betrug er 2,6 %.