Erwägungsgrund 7 32022D1211
Die nationalen Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten einschließlich der Satzung der jeweiligen nationalen Zentralbank sind erforderlichenfalls so anzupassen, dass sie mit den Artikeln 130 und 131 AEUV sowie der Satzung des Europäischen Systems der Zentralbanken und der Europäischen Zentralbank (im Folgenden „Satzung des EZSB und der EZB“) vereinbar sind. In den Berichten der Kommission und der EZB wird im Einzelnen geprüft, ob die Rechtsvorschriften Kroatiens mit Artikel 130 und 131 des Vertrags und der Satzung der ESZB und der EZB vereinbar sind.