Erwägungsgrund 6 32022D1211
In Artikel 140 Absatz 2 AEUV sind die Verfahren für die Aufhebung von Ausnahmeregelungen der betreffenden Mitgliedstaaten festgelegt. Mindestens einmal alle zwei Jahre bzw. auf Antrag eines Mitgliedstaats mit Ausnahmeregelung berichten die Kommission und die EZB dem Rat nach dem Verfahren des Artikels 140 Absatz 1 AEUV.