Erwägungsgrund 10 32022D2198
Obwohl der verstärkte Dialog mit Vanuatu am 12. Mai 2022 begann, hat sich Vanuatu in der Folge nicht bedeutsam daran beteiligt. Während des in der Durchführungsverordnung (EU) 2022/693 festgelegten Zeitraums von neun Monaten war es daher nicht möglich, in Bezug auf die Gegebenheiten, die zur vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht geführt haben, Abhilfe zu schaffen.