Erwägungsgrund 9 32022D2198
Nach dem Inkrafttreten dieser vorübergehenden Aussetzung der Befreiung von der Visumpflicht nahm die Kommission im Einklang mit der Verordnung (EU) 2018/1806 einen verstärkten Dialog mit Vanuatu auf, um in Bezug auf die Gegebenheiten, die zu dieser Aussetzung geführt haben, Abhilfe zu schaffen.