Erwägungsgrund 3 32022D2198
Gemäß Artikel 8 Absatz 4 des Abkommens kann jede Vertragspartei das Abkommen insbesondere aus Gründen der öffentlichen Ordnung und zum Schutz der nationalen Sicherheit ganz oder teilweise aussetzen. Die Entscheidung über die Aussetzung wird der anderen Vertragspartei spätestens zwei Monate vor ihrem geplanten Inkrafttreten notifiziert. Sobald die für die Aussetzung ausschlaggebenden Gründe nicht mehr bestehen, unterrichtet die Vertragspartei, die das Abkommens ausgesetzt hat, unverzüglich die andere Vertragspartei, und hebt die Aussetzung auf.