Erwägungsgrund 6 32023D1555
Nach Artikel 25 Absatz 4 der Richtlinie (EU) 2017/2397 kann Behörden von Drittländern, die Befähigungszeugnisse, Schifferdienstbücher oder Bordbücher auf der Grundlage der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein ausstellen, Zugang zu der Datenbank gewährt werden, soweit dies für die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Zwecke erforderlich ist, vorausgesetzt dass die Datenschutzanforderungen des Artikels 9 der Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates erfüllt sind und das Drittland den Zugang der Mitgliedstaaten und der Kommission zu seiner entsprechenden Datenbank nicht einschränkt und sofern die Kommission sicherstellt, dass das Drittland die Daten an ein weiteres Drittland oder eine weitere internationale Organisation nicht ohne ausdrückliche schriftliche Genehmigung der Kommission und nur unter Erfüllung der von der Kommission festgelegten Bedingungen übermittelt.