Erwägungsgrund 4 32023D1555
Nach Artikel 2.01 der Verordnung über das Schiffspersonal auf dem Rhein, die gemäß dem Beschluss (EU) 2022/1912 des Rates angenommen wurde, ist die Schweiz zudem verpflichtet, jedes von einer zuständigen Behörde ausgestellte Befähigungszeugnis, Schifferdienstbuch und Bordbuch mit den darin enthaltenen Daten in das gemäß Artikel 25 der Richtlinie (EU) 2017/2397 zu führende nationale Register aufzunehmen und ihre nationalen Register gemäß den Anforderungen der Delegierten Verordnung (EU) 2020/473 an das von der Kommission geführte Register anzubinden.