Erwägungsgrund 8 32023D1555
Schließlich muss der Zugang zu den Datenbanken der Kommission für die in Artikel 25 Absatz 2 der Richtlinie (EU) 2017/2397 genannten Zwecke — zur Durchführung, Durchsetzung und Bewertung der Richtlinie, zur Wahrung der Sicherheit, zur Gewährleistung der Leichtigkeit des Schiffsverkehrs sowie zu statistischen Zwecken und zur Erleichterung des Informationsaustauschs zwischen den zuständigen Behörden — erforderlich sein.