Beschluss (EU) 2023/1810 der Kommission vom 19. September 2023 über einen Antrag auf erweiterte Kumulierung zwischen Kambodscha und Vietnam im Einklang mit Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 in Bezug auf die Ursprungsregeln im Rahmen des Schemas allgemeiner Zollpräferenzen gemäß der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 für bestimmte, bei der Herstellung von Fahrrädern verwendete Vormaterialien oder Teile
Die Erklärungen zum Ursprung, die für Erzeugnisse ausgefertigt werden, für die die Kumulierung verwendet wird, sollten einen spezifischen Vermerk enthalten, um festzuhalten, wann eine Kumulierung gemäß Anhang 22-07 der Durchführungsverordnung (EU) 2015/2447 der Kommission Anwendung findet.
Erwägungsgrund 10 32023D1810
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