Erwägungsgrund 8 32023D1810
Die Kommission hat den Antrag Kambodschas einschließlich des gemeinsamen Unternehmens Kambodschas und Vietnams über die Zusammenarbeit der Verwaltungen und der dazugehörigen Anhänge geprüft und ist zu dem Schluss gekommen, dass die Bedingungen für eine Gewährung der erweiterten Kumulierung für die bei der Herstellung von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam verwendeten Vormaterialien oder Teile, die im Rahmen des APS als Vormaterialien mit Ursprung in Kambodscha für die Herstellung und Ausfuhr von Fahrrädern in die Union verwendet werden sollen, erfüllt sind. Kambodscha ist derzeit ein APS-begünstigtes Land im Sinne des Artikels 2 Buchstabe d der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 des Europäischen Parlaments und des Rates. Hinzu kommt, dass Fahrräder nicht in der Liste der Erzeugnisse aufgeführt sind, für die die Zollpräferenzen, die Kambodscha im Rahmen der in Artikel 1 Absatz 2 Nummer 1 Buchstabe a der APS-Verordnung genannten allgemeinen Regelung gewährt wurden, durch die Delegierte Verordnung (EU) 2020/550 der Kommission vorübergehend zurückgenommen wurden.