Erwägungsgrund 11 32023D1810
Die mit diesem Beschluss gewährte Kumulierung sollte bis zu dem in Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegten Zeitpunkt gelten.
Die mit diesem Beschluss gewährte Kumulierung sollte bis zu dem in Artikel 43 Absatz 3 der Verordnung (EU) Nr. 978/2012 festgelegten Zeitpunkt gelten.