Erwägungsgrund 5 32023D1810
Zur Untermauerung seines Antrags hatte Kambodscha darauf hingewiesen, dass Vietnam seit dem 1. Januar 2023 nicht mehr auf der Liste der durch die allgemeine APS-Regelung begünstigten Länder steht und die bei der Herstellung von Fahrrädern verwendeten vietnamesischen Vormaterialien oder Teile daher als Vormaterialien oder Teile ohne Ursprungseigenschaft gelten, was zur Folge hat, dass kambodschanische Fahrradhersteller für kambodschanische Fahrräder nicht in den Genuss des zollfreien APS-Zugangs zur Union kommen können. Gleichzeitig ist es für die kambodschanische Fahrradindustrie essenziell, dass sie im Rahmen der erweiterten Kumulierung gemäß Artikel 56 Absatz 1 der Delegierten Verordnung (EU) 2015/2446 weiterhin Zugang zu bestimmten, bei der Herstellung von Fahrrädern mit Ursprung in Vietnam verwendeten Vormaterialien oder Teilen hat, um ihre Wirtschaft zu diversifizieren und weiterhin Arbeitsplätze und Existenzgrundlagen für Tausende von Menschen zu schaffen.