Erwägungsgrund 3 32023D2530
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 legen die NCAs oder die NDAs der teilnehmenden Mitgliedstaaten, soweit zweckmäßig oder erforderlich, Anforderungen für Kapitalpuffer fest, die Kreditinstitute auf der jeweils vorgeschriebenen Ebene zur Abwendung von Systemrisiken oder makroprudenziellen Risiken vorhalten müssen.