Erwägungsgrund 4 32023D2530
Gemäß Artikel 5 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 1024/2013 und Artikel 104 der Verordnung (EU) Nr. 468/2014 teilen NCAs oder NDAs der EZB ihre Absicht, makroprudenzielle Maßnahmen anzuwenden, zehn Arbeitstage, bevor sie eine solche Entscheidung fassen, mit (Mitteilung „beabsichtigter makroprudenzieller Maßnahmen“). Nach Eingang der Mitteilung übermittelt der Sekretär des Aufsichtsgremiums die beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen unverzüglich dem EZB-Rat und dem Aufsichtsgremium. Auf Vorschlag des Aufsichtsgremiums, der auf der beabsichtigten Initiative des zuständigen Ausschusses und der zuständigen internen Struktur der EZB beruht und deren Stellungnahmen Rechnung trägt, erlässt der EZB-Rat innerhalb von drei Arbeitstagen einen Beschluss dazu, ob er Einwände erhebt oder nicht. Erhebt der EZB-Rat Einwände gegen die beabsichtigten makroprudenziellen Maßnahmen, so begründet er diese gegenüber den NCAs oder den NDAs schriftlich innerhalb von fünf Arbeitstagen nach der an die EZB erfolgten Mitteilung. Die NCAs oder NDAs tragen der Begründung der EZB Rechnung, bevor sie die endgültige Beschlussfassung gegebenenfalls fortsetzen.