Erwägungsgrund 6 32023D2530
Der Gerichtshof der Europäischen Union hat bestätigt, dass die Übertragung von Befugnissen notwendig und angemessen ist, um ein Organ in die Lage zu versetzen, eine beträchtliche Anzahl von Entscheidungen zu treffen und somit seine Aufgabe zu erfüllen. Zu den einem Organ übertragenen Befugnissen gehört das Recht, unter Einhaltung der Bestimmungen des AEUV eine bestimmte Anzahl dieser Befugnisse gemäß den von dem Organ festgelegten Bedingungen zu übertragen. Ein Unionsorgan kann daher organisatorische Maßnahmen treffen und Entscheidungsbefugnisse auf seine internen Organe oder Mitarbeiter übertragen, sofern diese Maßnahmen gerechtfertigt sind und den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit wahren. Um Rechtssicherheit zu gewährleisten, sollte die Übertragung von Entscheidungsbefugnissen sowohl begrenzt als auch verhältnismäßig sein, und der Umfang der Befugnisübertragung sollte klar festgelegt werden und den vom Organ festgelegten Bedingungen unterliegen.