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Im Beschluss 2012/642/GASP wird in Artikel 8 folgender Absatz angefügt:
„(3) Die in Artikel 5 Absatz 1 Buchstabe f Ziffer i genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“
Im Beschluss 2014/145/GASP wird in Artikel 6 folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absatz 11 in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 und in Artikel 2 Absatz 12…
Im Beschluss (GASP) 2023/891 wird in Artikel 8 folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1…
Im Beschluss (GASP) 2023/1532 erhält Artikel 10 folgende Fassung: Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Juli 2024 und wird fortlaufend überprüft. Er wird…
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen…
Die in Artikel 4 Absätze 6 und 7 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 4 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
Kommentierungen sind noch nicht im Bestand.