Art. 7 32023D2686
Im Beschluss 2014/145/GASP wird in Artikel 6 folgender Absatz angefügt: Die in Artikel 2 Absatz 11 in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 und in Artikel 2 Absatz 12 in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 genannten Ausnahmen werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.