Art. 14 32023D2686
Im Beschluss (GASP) 2023/1532 erhält Artikel 10 folgende Fassung: Artikel 10 Dieser Beschluss gilt bis zum 27. Juli 2024 und wird fortlaufend überprüft. Er wird gegebenenfalls verlängert oder geändert, wenn der Rat der Auffassung ist, dass die mit ihm verfolgten Ziele nicht erreicht wurden. Die in Artikel 3 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 3 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.