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Im Beschluss (GASP) 2023/891 wird in Artikel 8 folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen Abständen und mindestens alle zwölf Monate oder auf dringenden Antrag eines Mitgliedstaats, des Hohen Vertreters oder der Kommission infolge einer grundlegenden Änderung der Umstände überprüft.“
Im Beschluss 2014/145/GASP wird in Artikel 6 folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absatz 11 in Bezug auf Artikel 2 Absatz 2 und in Artikel 2 Absatz 12…
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in…
In Artikel 6 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absätze 7 und 8 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in regelmäßigen…
In Artikel 9 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 2 Absatz 7 und Artikel 3 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 2 Absätze 1 und 2 werden in…
In Artikel 34 wird folgender Absatz angefügt: „Die in Artikel 28a Absätze 1 bis 4 genannten Ausnahmen in Bezug auf Artikel 28 Absätze 1, 2 und 5 werden in…
Maschinell nach Textähnlichkeit ermittelt, nicht aus Verweisen.
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