Erwägungsgrund 11 32023D2898
Um sicherzustellen, dass der Rat die in diesem Beschluss festgelegte Politik regelmäßig bewerten und gegebenenfalls überarbeiten kann, und im Geiste des in Artikel 13 Absatz 2 EUV verankerten Grundsatzes der loyalen Zusammenarbeit zwischen den Organen der Union sollte die Geltungsdauer dieses Beschlusses befristet sein. In Vorbereitung einer strategischen Überprüfung des Harmonisierten Systems, die innerhalb der Grundsatzkommission der WZO sowie im WZO-Rat im Juni 2024 erörtert werden soll, kann die Geltungsdauer dieses Beschlusses auf Vorschlag der Kommission vor ihrem Ende verkürzt werden.