Erwägungsgrund 3 32023D2898
Gemäß Artikel 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens gelten die im Verlauf einer Tagung des HSC ausgearbeiteten Erläuterungen, Einreihungsavisen, sonstigen Stellungnahmen zur Auslegung des Harmonisierten Systems und Empfehlungen zur Gewährleistung einer einheitlichen Auslegung und Anwendung des Harmonisierten Systems (im Folgenden „HSC-Beschlüsse“) als vom Rat der Weltzollorganisation (WZO) genehmigt, sofern nicht mit Ende des zweiten Monats, der auf den Monat folgt, in dem die Tagung beendet wurde, auf der sie angenommen wurden, eine Vertragspartei des HS-Übereinkommens dem Generalsekretär der WZO notifiziert hat, dass sie eine erneute Prüfung durch den HSC oder die Vorlage dieser Angelegenheit an den WZO-Rat beantragt hat.