Erwägungsgrund 7 32023D2898
Zur Wahrung der Rechte der Union sollte die Kommission auch im Namen der Union beantragen können, dass der WZO-Rat mit einer Angelegenheit befasst oder diese gemäß Artikel 8 Absatz 2 des HS-Übereinkommens zur erneuten Prüfung an den HSC verwiesen wird, um zu vermeiden, dass ein Beschluss zu einer Frage gefasst wird, zu der der WZO-Rat entweder nicht vor Ablauf der Frist des Artikels 8 Absatz 3 des HS-Übereinkommens Stellung nehmen kann oder zu einem Standpunkt gelangt ist, der von dem vom HS-Ausschuss angenommenen Beschluss wesentlich abweicht.