Erwägungsgrund 10 32023D0375
Um die Einhaltung der in dem vorliegenden Beschluss festgelegten Bedingungen zu gewährleisten, Unregelmäßigkeiten zu vermeiden und die finanziellen Interessen der Union und der Mitgliedstaaten zu schützen, sollte Litauen der Kommission binnen der in diesem Beschluss gesetzten Frist die Risikomanagement- und einschlägigen Zollkontrollmaßnahmen mitteilen, die es gemäß Artikel 46 der Verordnung (EU) Nr. 952/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates in Bezug auf die Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr und die Verwendung der von den Einfuhrabgaben und der Mehrwertsteuer befreiten Gegenstände ergriffen hat.