Erwägungsgrund 6 32023D0375
Litauen informierte die Kommission, dass die Gegenstände von der staatlichen Grenzschutzbehörde Litauens zur Überlassung zum zollrechtlich freien Verkehr eingeführt wurden und dass die unentgeltliche Verteilung und Bereitstellung von eingeführten Gegenständen an Drittstaatsangehörige und Staatenlose, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten hatten, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, durch hierfür benannte staatliche Organisationen erfolgte.