Erwägungsgrund 9 32023D0375
Damit die von den Eingangsabgaben und von der Mehrwertsteuer befreiten Einfuhren überwacht werden können und die korrekte Anwendung der vorliegenden Maßnahmen gewährleistet wird, und angesichts der Tatsache, dass seit dem 24. Februar 2022 eine ähnliche, mit dem Beschluss (EU) 2022/1108 der Kommission eingeführte Maßnahme gilt, sollte Litauen verpflichtet werden, der Kommission mitzuteilen, welche Art und Mengen von Gegenständen für die unentgeltliche Verteilung und Bereitstellung an Drittstaatsangehörigen und Staatenlosen, die die Grenze zwischen Litauen und Belarus unerlaubt überschritten haben, sowie an Personen, die internationalen Schutz beantragt haben, es zur Befreiung von den Eingangsabgaben und der Mehrwertsteuer zugelassen hat und welche Maßnahmen es ergriffen hat, um zu verhindern, dass die Gegenstände für andere Zwecke als zugunsten der genannten Personen verwendet werden.