Erwägungsgrund 22 32023D0567
Nach Einschätzung des Sachverständigenausschusses ist 2-Methyl-AP-237 (IUPAC-Bezeichnung: 1-{2-Methyl-4-[(2E)-3-phenylprop-2-en-1-yl]piperazin-1-yl}butan-1-on) ein synthetisches Opioid, das typischerweise als 1-Cinnamylpiperazin klassifiziert wird. 2-Methyl-AP-237 hat keinen bekannten therapeutischen Nutzen und ist auch nicht als Arzneimittel zugelassen. Es liegen hinreichende Nachweise dafür vor, dass 2-Methyl-AP-237 missbräuchlich verwendet wird oder ein Missbrauch wahrscheinlich ist und dass der Stoff ein Problem für die öffentliche Gesundheit und ein soziales Problem darstellen könnte, sodass internationale Kontrollmaßnahmen gerechtfertigt sind. Folglich empfiehlt die WHO, 2-Methyl-AP-237 in Anhang I des Übereinkommens über Suchtstoffe aufzunehmen.