Erwägungsgrund 31 32023D0567
Es ist angezeigt, den Standpunkt festzulegen, der im Namen der Union in der Suchtstoffkommission zu vertreten ist, da die Beschlüsse über die Aufnahme der sieben Stoffe in die Anhänge der einschlägigen Übereinkommen der Vereinten Nationen den Inhalt des Unionsrechts, insbesondere den Rahmenbeschluss 2004/757/JI, direkt beeinflussen werden.