Beschluss (EU) 2023/568 des Rates vom 9. März 2023 über den im Namen der Union auf der 228. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme der Änderung 93 zu Anhang 10, „Aeronautical Telecommunications“ (Flugfernmeldeverkehr), Band I, „Radio Navigation Aids“ (Funknavigationshilfen), des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und der Änderung der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr im Hinblick auf die Erlaubnis, eingeschaltete Ortungsgeräte, die mit kleinen Lithiumbatterien betrieben werden, in aufgegebenem Gepäck mitzuführen
Nach Artikel 90 des Abkommens von Chicago treten alle vom ICAO-Rat angenommenen Anhänge oder Änderungen eines Anhangs innerhalb von drei Monaten nach Übermittlung an die ICAO-Vertragsstaaten oder nach Ablauf eines längeren vom ICAO-Rat gegebenenfalls vorgeschriebenen Zeitraums in Kraft, sofern nicht eine Mehrheit der ICAO-Vertragsstaaten dem ICAO-Rat in der Zwischenzeit ihre Ablehnung mitgeteilt hat.
Erwägungsgrund 10 32023D0568
Erwägungsgrund 10 32023D0568Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen