Beschluss (EU) 2023/568 des Rates vom 9. März 2023 über den im Namen der Union auf der 228. Tagung des Rates der Internationalen Zivilluftfahrt-Organisation (ICAO) zu vertretenden Standpunkt in Bezug auf die Annahme der Änderung 93 zu Anhang 10, „Aeronautical Telecommunications“ (Flugfernmeldeverkehr), Band I, „Radio Navigation Aids“ (Funknavigationshilfen), des Abkommens über die internationale Zivilluftfahrt und der Änderung der Technischen Anweisungen für die sichere Beförderung gefährlicher Güter im Luftverkehr im Hinblick auf die Erlaubnis, eingeschaltete Ortungsgeräte, die mit kleinen Lithiumbatterien betrieben werden, in aufgegebenem Gepäck mitzuführen
Nach Artikel 54 des Abkommens von Chicago kann der ICAO-Rat internationale Normen und Empfehlungen („standards and recommended practices“, im Folgenden „SARP“) erlassen und sie als Anhänge des Abkommens von Chicago bezeichnen.
Erwägungsgrund 3 32023D0568
Erwägungsgrund 3 32023D0568Keine Rechtsberatung · Ergebnisse sind zu prüfen