Erwägungsgrund 11 32023D0568
Der Standpunkt, der im Namen der Union nach der vom ICAO-Generalsekretär mittels eines ICAO-Rundschreibenverfahrens zu verkündenden Annahme der Änderung 93 zu Anhang 10 Band I des Abkommens von Chicago durch den ICAO-Rat zu vertreten ist, sollte darin bestehen, keine Ablehnung mitzuteilen und die Einhaltung bekannt zu geben, sofern die genannte Änderung ohne wesentliche Abänderung angenommen wird. Würde das Unionsrecht nach dem vorgesehenen Geltungsbeginn der neu angenommenen SARP von diesen abweichen, so sollte dem ICAO jegliche Abweichung von jenen konkreten SARP bekannt gegeben werden. Der im Namen der Union zu einer solchen Abweichung zu vertretende Standpunkt sollte auf einem schriftlichen Dokument beruhen, das die Kommission dem Rat zur Erörterung und Billigung vorlegt. Dieser Standpunkt sollte von allen Mitgliedstaaten der Union gemeinsam im Interesse der Union zum Ausdruck gebracht werden.