Erwägungsgrund 9 32023D0568
Nach Artikel 38 des Abkommens von Chicago sollte jeder Staat, der es für undurchführbar hält, eine von der ICAO angenommene internationale Norm oder Verfahrensweise in jeder Hinsicht zu befolgen oder seine eigenen Vorschriften oder Praktiken mit einer solchen internationalen Norm oder Verfahrensweise in volle Übereinstimmung zu bringen, oder der es für notwendig erachtet, Vorschriften oder Praktiken anzunehmen, die in irgendeiner Weise von den in einer internationalen Norm festgelegten abweichen, der ICAO unverzüglich die Abweichungen seiner eigenen Praxis von der in der internationalen Norm festgelegten bekannt geben.