Beschluss (EU) 2024/1102 des Rates vom 25. März 2024 über den im Namen der Europäischen Union in dem mit dem Abkommen über Handel und Zusammenarbeit zwischen der Europäischen Union und der Europäischen Atomgemeinschaft einerseits und dem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland andererseits eingesetzten Sonderausschuss EU-Vereinigtes Königreich für Energie hinsichtlich der Annahme von Leitlinien für Arbeitsvereinbarungen und für Verwaltungsvereinbarungen zu vertretenden Standpunkt
Gemäß Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens müssen die Vertragsparteien sicherstellen, dass die Agentur für die Zusammenarbeit der Energieregulierungsbehörden (ACER) und die gemäß Artikel 310 des Abkommens benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs Kontakte knüpfen und so bald wie möglich Verwaltungsvereinbarungen schließen, um die Verwirklichung der Ziele dieses Abkommens zu erleichtern.
Erwägungsgrund 4 32024D1102
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