Erwägungsgrund 6 32024D1102
Der Sonderausschuss vereinbart so bald wie möglich Leitlinien für die Arbeitsvereinbarungen nach Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens sowie Leitlinien für die Verwaltungsvereinbarungen nach Artikel 318 Absatz 1 des Abkommens. Nach Abschluss der jeweiligen internen Verfahren zu diesem Zweck durch die Vertragsparteien nimmt der Sonderausschuss einen Beschluss über diese Leitlinien entweder während seiner nächsten Sitzung oder im schriftlichen Verfahren an, je nachdem, welcher Zeitpunkt früher liegt.