Erwägungsgrund 5 32024D1102
Gemäß Artikel 317 Absatz 1 des Abkommens dürfen die Rahmen für die Zusammenarbeit keine Mitgliedschaft oder einen vergleichbaren Status von Übertragungs- bzw. Fernleitungsnetzbetreibern des Vereinigten Königreichs im ENTSO-E oder im ENTSOG umfassen oder bedingen. Ebenso dürfen gemäß Artikel 318 Absatz 2 des Abkommens die Verwaltungsvereinbarungen für die gemäß Artikel 310 des Abkommens benannte Regulierungsbehörde des Vereinigten Königreichs weder eine Beteiligung an der ACER beinhalten noch ihr einen vergleichbaren Status verleihen.