Erwägungsgrund 25 32024D1167
Die Verlängerung der PRIMA erfordert die Überwachung und Evaluierung in Übereinstimmung mit den Bestimmungen von „Horizont Europa“. Die Kommission sollte bis spätestens 31. Dezember 2025 eine Zwischenbewertung der PRIMA und bis spätestens 31. Dezember 2031 eine Abschlussbewertung durchführen. Diese Bewertungen sollten in die allgemeine Zwischen- und Abschlussbewertung von „Horizont Europa“ einfließen. Bei den Bewertungen sollten die Qualität und Effizienz der PRIMA und die Fortschritte bei der Verwirklichung ihrer Ziele während ihres gesamten Lebenszyklus, auch unter Einbeziehung ihrer Durchführung im Rahmen von Horizont 2020 und „Horizont Europa“, beurteilt werden. Die Kommission sollte die Ergebnisse und die Schlussfolgerungen dieser Bewertungen veröffentlichen und verbreiten. Gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe c der Verordnung (EU) 2021/695 sollte die PRIMA ein klares Lebenszykluskonzept verfolgen, zeitlich befristet bestehen und die Bedingungen für die stufenweise Beendigung der Finanzierung durch das Programm „Horizont Europa“ beinhalten.