Erwägungsgrund 10 32024D1246
Derzeit begrenzt Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE den ausstehenden Gesamtbetrag der von der Bank im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit gewährten Darlehen, Kapitalbeteiligungen und Garantien im Rahmen ihrer ordentlichen Geschäftstätigkeit auf den Gesamtbetrag ihres unverminderten gezeichneten Kapitals und der zum ordentlichen Kapital gehörenden Rücklagen und Überschüsse. In seiner Resolution Nr. 260 vom 18. Mai 2023 („Resolution Nr. 260“) erkannte der Gouverneursrat der EBWE die wesentliche Rolle der EBWE bei der Bewältigung drängender weltweiter Herausforderungen und der Umsetzung der Empfehlungen aus der unabhängigen Überprüfung der Kapitaladäquanzrahmen der multilateralen Entwicklungsbanken durch die G20 im Jahr 2022 an. Damit die Kapitalkapazität der EBWE zur Erzielung der größtmöglichen Wirkung in den Empfängerländern optimal eingesetzt werden kann, beschloss der Gouverneursrat der EBWE, dass eine Änderung von Artikel 12 Absatz 1 des Übereinkommens zur Errichtung der EBWE erforderlich ist, mit der die vorgeschriebene Kapitalbeschränkung aufgehoben wird.