Erwägungsgrund 10 32024D1645
Die von den vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft erfassten Bereiche fallen weitgehend in die ausschließliche Zuständigkeit Euratoms. Die Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind und an der Energiechartakonferenz teilnehmen, sollten einen Standpunkt vertreten, mit dem die Annahme der Modernisierung durch die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft nicht verhindert wird —