Erwägungsgrund 8 32024D1645
Es ist angezeigt, dass Euratom ihr Stimmrecht bei der Abstimmung über die vorgeschlagenen Änderungen der Übereinkunft in der Energiechartakonferenz nicht ausübt und dass sie für Angelegenheiten, die in die Zuständigkeit Euratoms fallen, die von den Mitgliedstaaten, die Vertragsparteien sind, zu vertretenden Standpunkte festlegt. Dies gilt unbeschadet der Aufteilung der Zuständigkeiten zwischen Euratom und den Mitgliedstaaten sowie jeglicher künftiger Koordinierung nach dem Rücktritt Euratoms von der Übereinkunft.